Insulinpflichtige Diabetiker erhalten Real-Time-Messgeräte zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) künftig als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Juni entschieden.
Er stellt fest: Mit der rtCGM können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert werden, ohne dass dabei das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf genommen werden muss. "Selbst häufige Blutgluko- seselbstmessungen mittels Teststreifen reichen manchmal nicht aus, gefährliche Unter- oder Überzuckerungen zu vermeiden", sagt Dr. Harald Deisler, unparteiisches G-BA-Mitglied.
Erstattet bekommen Diabetiker daher ein rtCGM, wenn sie eine intensivierte Insulinbehandlung (ICT) brauchen – also Patienten ihre Mahlzeiten frei festlegen und anhand dessen den Insulinbedarf selbst dosieren. Weitere Voraussetzungen: Diabetiker müssen für die Insulinbehandlung geschult sein, diese bereits anwenden – und die Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung sind ohne rtCGM nicht zu erreichen.
Um die Qualität zu sichern, hat der G-BA weitere Vorgaben festgelegt:
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Zur Behandlung mit rtCGM sind berechtigt: Allgemeinmediziner, Internisten und Pädiater mit Anerkennung "Diabetologie" oder "Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft" (oder ähnliche Qualifikation); Internisten, die Endokrinologen oder Diabetologen sind; Kinder- und Jugendmediziner mit Anerkennung "Kinder-Endokrinologie und -Dia- betologie".
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Die befugten Ärzte müssen die Patienten vor der ersten Anwendung eines rtCGM zur ICT schulen.
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Ein Therapieziel mithilfe des rtCGM wird festgelegt und dessen Erreichen dokumentiert.
Erstattet werden allerdings nicht alle CGM-Systeme, sondern nur diejenigen, die den Glukosewert in Echtzeit messen und automatisch an ein Empfangsgerät schicken. Das Gerät muss also als rtCGM zugelassen sein. Zudem muss ein Grenzwert individuell eingestellt werden können, bei dem das Gerät automatisch den Anwender alarmiert, wenn ein zu niedriger oder zu hoher Wert erreicht wird. Sofern es personenbezogene Daten erfasst, müssen diese vor Dritten, besonders Herstellern, geschützt sein. Den G-BA-Beschluss prüft nun das Bundesgesundheitsministerium, er tritt in Kraft, sobald er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Bislang war eine Erstattung nicht möglich, da es sich bei CGM-Systemen um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) gehandelt hat, deren Nutzen und Wirtschaftlichkeit für die vertragsärztliche Versorgung erst anerkannt werden musste. Bereits 2011 hatte der GKV-Spitzenverband daher die Bewertung beantragt.