Lehnt ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt die ärztliche Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins ab, kann es sich nach Bestattungsgesetz um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Darauf weist die Sächsische Landesärztekammer aktuell hin. Zur Leichenschau verpflichtet ist nach Paragraf 12 Sächsisches Bestattungsgesetz
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jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages,
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die während des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
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bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist sowie
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bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.
Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen. Lehnt der zuständige Arzt die Leichenschau ab, so kann eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 23 Bestattungsgesetz vorliegen. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Verstößen sind nach Ordnungswidrigkeitengesetz die regionalen Gesundheitsämter.