Patienten sollen künftig besser durch die Notfallversorgung geschleust werden, um die oft überlasteten Notaufnahmen in Krankenhäusern zu entlasten. Dazu hat Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Eckpunkte für ein Gesetz präsentiert, die er mit den Ländern Mitte August beraten will. Dieser basiert auf der Arbeit der im Koalitionsvertrag beschlossenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe “sektorenübergreifende Versorgung” und greifen die Vorschläge der Gesundheitsweisen auf (“Der Hausarzt” 16/17). Konkret sind folgende Maßnahmen geplant:
- Gemeinsame Notfallleitstellen (GNL) sollen die “zentrale Lotsenfunktion der integrierten medizinischen Notfallversorgung” übernehmen – als jederzeit erreichbare telefonische Ansprechpartner. Dafür werden die bisher getrennten Rufnummern 112 und 116117 zusammengelegt. Dabei sollen auch telemedizinische Leistungen eingebunden werden.
- Integrierte Notfallzentren (INZ): Für den Fall, dass Patienten in Krankenhäuser gehen, soll es bundesweit INZ geben, die Kliniken und Kassenärztliche Vereinigungen (KV) gemeinsam betreiben sollen. Patienten sollen dort entweder sofort in die Notaufnahme geschickt oder ambulant weiterbehandelt werden. Die Notfallzentren sollten dem Gesetzentwurf zufolge “jederzeit zugänglich” und “räumlich derart in ein Krankenhaus eingebunden” sein, dass sie von den Patienten “als erste Anlaufstelle im Notfall wahrgenommen werden”.
- Rettungsdienst als GKV-Leistungsbereich: Die medizinische Notfallversorgung der Rettungsdienste der Länder soll als “eigenständige Leistung der medizinischen Notfallrettung” anerkannt und unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewährt werden. Diese Weiterentwicklung erfordere jedoch bundesweite Rahmenvorgaben sowie eine Aufteilung der Finanzierungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Es handele sich um eine “Reform, die an der Wurzel ansetzt”, begründete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) diese weitreichende Änderung. Doch: Grundsätzlich soll laut Diskussionspapier an der nach geltender Rechtslage gemäß Artikeln 30 und 70 des Grundgesetzes (GG) bestehenden Regelungsverantwortung der Länder für die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes festgehalten werden.