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ÄrztebewertungsportaleBGH-Urteil ist für Ärzte nur ein Teilerfolg

Jameda muss die Angaben einer Dermatologin vollständig von seinem Onlineportal entfernen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Sieg auf ganzer Linie ist das für Ärzte trotzdem nicht.

Eine Ärztin hat erfolgreich gegen das Arztportal jameda geklagt. Foto: jameda

Karlsruhe. Das Onlineportal Jameda muss Daten einer Dermatologin aus Köln löschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (20. Februar) entschieden, die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor (Az.: VI ZR 30/17). Im konkreten Fall überwiege das Recht der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK) gegenüber dem Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit, teilen die Richter mit.

Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte begünstige. Das Portal hat bisher einen Basis- und einen Premiumdienst angeboten. Als Basisdaten stellt es den akademischen Grad, Namen, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten, Sprechzeiten und ähnliche Informationen zur Praxis ein, sofern jameda diese Daten bekannt sind.

Beim Premium-Paket bezahlen Ärzte dafür, dass sie ihr Profil mit weiteren Daten und einem Foto erweitern können. Zudem blendet jameda auf Premium-Profilen keine Anzeigen zu Ärzten gleicher Fachrichtung ein. Bei Basis-Profilen sehen Nutzer hingegen Werbung von Konkurrenten, die zum Beispiel auch die Bewertung des anderen Arztes und die Entfernung zur Praxis des Basis-Profils zeigt.

Wie nachhaltig wirkt das Urteil?

Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH einerseits bestätigt, dass Portale grundsätzlich, „personenbezogene Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten” speichern dürfen. Dies hatte er bereits im September 2014 entschieden (Az.: VI ZR 358/13). An der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 halte der BGH ausdrücklich fest, betonte der Vorsitzende Richter Gregor Galke – “solange sich ein Bewertungsportal wie ein neutraler Informationsvermittler verhält”.

Andererseits haben die Richter am Dienstag die unterschiedliche Behandlung von Basis- und Premium-Profilen gerügt. Damit verlasse das Portal seine „Stellung als neutraler Informationsvermittler”, wodurch das Grundrecht auf Medienfreiheit geringer zu gewichten sei als das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung. 

Jameda muss seine Werbeanzeigen nun grundlegend verändern. Als erste Reaktion teilte Jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß mit, man habe die „Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt”. Der Löschanspruch nicht zahlender Ärzte bestehe aber nur solange, bis das Unternehmen seine Werbeanzeigen umgestaltet habe. “Wir erwarten keine Austrittswelle von Medizinern”, sagte Weiß. Die geforderte Umgestaltung der Werbeangebote “ist für uns keine große wirtschaftliche Fragestellung”.

Ob die Maßnahmen von Jameda bereits reichen, sind Experten skeptisch. “Ich halte das für verfrüht und man wird hier die ausführlichen Urteilsgründe abwarten müssen”, sagt Volker Herrmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. “Wenn man alles andere unverändert lässt, läuft Jameda Gefahr, dass auch in nachfolgenden Prozessen Löschungsklagen erfolgreich sein werden.” Das sieht auch Christian Solmecke so, Experte für Medien- und Internetrecht: Jameda werde es nicht bei diesen kleinen Änderungen belassen können, sagt er. “Und eine Reihe anderer Bewertungsportale werden jetzt Probleme bekommen.”

BÄK kritisiert “verzerrte” Informationsangebote für Patienten

Auch die Bundesärztekammer (BÄK) sieht die Praxis vieler Bewertungsportale kritisch. “Es kann nicht sein, dass derlei Angebote zum Zwecke der Gewinnmaximierung Patienten verzerrt informieren und Ärzte keinerlei Möglichkeit haben, ihre Daten und Einträge löschen zu lassen”, sagt BÄK-Präsident Prof. Frank-Ulrich Montgomery. Das Urteil trage dazu bei, das Arzt-Patienten-Verhältnis zu schützen.

Montgomery fordert kommerzielle Portalbetreiber dazu auf, ihre Geschäftsmodelle zu überdenken. Hierbei könne die Ärzteschaft helfen, verweist er auf den Anforderungskatalog für Arztbewertungsportale, den das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) erarbeitet hat. Sei Werbung nicht klar von Information getrennt, könne dies mehr schaden als nützen. Bewertungsportale sollten Patienten Orientierung im Gesundheitswesen bieten und sie nicht durch intransparente Werbeangebote verwirren, so Montgomery.

Wurden Bewertungen gelöscht oder nicht?

Die Kölner Dermatologin hat bereits öfter gegen das Bewertungsportal geklagt. So habe sie in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen beanstandet, teilt der BGH mit. Seit 2015 habe Jameda 17 Bewertungen der Ärztin löschen müssen, wodurch sich die Gesamtnote der Ärztin von 4,7 auf 1,5 verbessert habe.

Das Portal selbst macht dazu andere Angaben. “Jameda war dem Löschantrag der Ärztin mit Verweis auf das BGH-Urteil von 2014 nicht nachgekommen”, heißt es in der Pressemitteilung. Auf Nachfrage von “Der Hausarzt” zu den widersprüchlichen Angaben erklärte eine Sprecherin zumindest verallgemeinert, dass jameda “in der Vergangenheit Löschanträgen von Ärzten nicht nachgekommen ist, da der BGH 2014 bestätigte, dass Ärzte sich nicht austragen lassen können”.

Im aktuellen Fall hatte die Ärztin verlangt, ihren Eintrag vollständig zu löschen sowie die Veröffentlichung ihres Profils auf www.jameda.de zu unterlassen. Zudem wollte sie die vorgerichtlichen Kosten für ihren Rechtsanwalt ersetzt bekommen.

Urteil zieht eine klare Grenze

Der Erfolg der Ärztin könnte aber nur ein Pyrrhussieg sein, meint der Mannheimer Datenschutzexperte Steffen Henn. Sobald Jameda und andere Portale entsprechend reagiert haben, müsste es auch die Kölner Ärztin wieder dulden, dort geführt zu werden. Allerdings ist sie aus dem Portal nach Angaben der Jameda-Sprecherin ohnehin bereits verschwunden, da sie nicht mehr praktiziere.

“Das Urteil macht deutlich, dass die Meinungsfreiheit nicht jedes Geschäftsmodell rechtfertigen kann”, sagte dazu Paetrick Sakowski, Experte für Wettbewerbsrecht. Kritische Bewertungen müssten sich Ärzte, Lehrer und Anwälte zwar weiterhin gefallen lassen – “der kommerziellen Verwendung ihrer Daten wurde durch das Urteil des BGH aber eine entscheidende Grenze gesetzt”.

Quelle: BGH, Az.: VI ZR 30/17; Pressemitteilung des BGH am 20.2.2018, Pressemitteilung von jameda am 20.2.2018

Quelle: dpa

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