Leipzig. Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung darf nicht erworben werden – auch nicht, wenn die Menschen schwer erkrankt sind, so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am Dienstag (Az. G3 C 8.22, Urteil vom 07. November 2023).
Geklagt hatte ein an Multipler Sklerose erkrankter 53-jähriger Mann, der unterhalb der Arme gelähmt ist und schon lange auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Der andere 1944 geborene Kläger leidet an Krebs, im November 2015 wurde bei ihm ein Burkitt-Lymphom im Stadium 4 diagnostiziert.
Mit dem Grundgesetz vereinbar
Beide Männer baten darum, mit Natrium-Pentobarbital Suizid begehen zu dürfen. Bereits in den Vorinstanzen wurde das Begehren abgesagt.
Auch das Bundesverwaltungsgericht teilte nun die Auffassung, dass es „angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbst bestimmtes Sterben vereinbar“ ist.
Ärztin oder Arzt könnten helfen
Für Sterbewillige bestehe die realistische Möglichkeit, über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden könne, so eine Begründung im Urteil, bei dem die Richter bereits auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster hinwiesen.
Diese Alternativen seien zwar für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. Denn sie müssten eine ärztliche Person finden, die bereit sei, die notwendige pharmakologische und medizinische Unterstützung zu leisten. Sie könnten sich bei der Suche allerdings helfen lassen, urteilten die Richter. (at)