Kommen Patienten wegen Antriebsminderung in die Hausarztpraxis, ist das Abklären organischer Ursachen der erste Schritt. Aber auch die Abrechnung psychosomatischer und psychiatrischer Leistungen zu kennen, macht Sinn. Die Grenzen im EBM sind dabei enger gesteckt als in der GOÄ.
Eine sozial gut angebundene Patientin sucht aufgrund ihrer Antriebslosigkeit Rat bei ihrer Hausärztin (s. Kasuistik).
EBM
Beim Erstkontakt Abrechnung der 03000 und 03220, beim zweiten Kontakt dann die 03221. Für die organische Diagnostik können 33042, 33012, 32030 und 32033 angesetzt werden. Der Ausschluss einer psychosomatischen Ursache kann mit der 35100 abgerechnet werden.
Hätte sich eine solche Ursache ergeben, wäre auch die 35110 möglich gewesen. Ärztliche therapeutische Gespräche können ohne Genehmigung für Leistungen des Kapitels 35.2 lediglich mit der 03020 abgerechnet werden.
GOÄ
In der GOÄ ergeben sich für den Erstkontakt und die Diagnostik die Nrn. 1, 7, 800, 801, 250, 651, 410, 3×420 sowie 3511 und 3531 für die Urinuntersuchung. Die Sonografie der Schilddrüse sollte an einem anderen Termin erfolgen, da die Nrn. 410 und 417 sich nebeneinander ausschließen.
Der psychosomatische Ausschluss erfolgt mit der 849. Psychiatrische Gespräche bzw. Behandlungen wären mit 804 oder 806 abrechenbar.
HZV
Ebenso wie im EBM sind auch in der HZV reine psychiatrische Leistungen nicht darstellbar. Allein die Psychosomatik findet sich hier wieder. Bei den Ersatzkassen sind die Leistungen im LV Bremen in der Pauschale enthalten.
Die BKKen vergüten sie als Einzelleistung mit jeweils 20 Euro, allerdings nicht am selben Tag. Die übrigen zahlen einen Zuschlag: die hkk sechs Euro pro abgerechnete P1 einmal im Versichertenjahr; die IKKclassic sieben Euro pro abgerechnete P1 und die TK vier Euro pro eingeschriebenem Versicherten.