Berlin. Die neue Corona-Impfverordnung ist am Dienstagabend (31.8.) endlich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Ärztinnen und Ärzte hatten lange auf sie gewartet, sollen sie doch schon ab Inkrafttreten mit dem heutigen Mittwoch (1.9.) mit den Auffrischungsimpfungen starten.
Ein Blick in die neue Verordnung birgt wenig Überraschungen, bleibt doch das meiste beim Alten und wurde lediglich wörtlich gestrafft. Gestrafft wurden vor allem die Paragrafen 2 und 6.
Wer hat Anspruch?
Paragraf 2 stellt nun klar, dass nicht nur ein Anspruch auf Erst- und Folge-, sondern auch eine Auffrischimpfung besteht. Hier werden keine Einschränkungen des Personenkreises aus Paragraf 1 gemacht. Demnach haben alle bisher Impfberechtigten nach Paragraf 1 auch Anspruch auf eine Auffrischung, sofern Impfstoff dafür zur Verfügung steht. Jedoch haben die Gesundheitsminister der Länder bereits definiert, dass zunächst besonders Ältere und vulnerable Gruppen eine Drittimpfung erhalten sollen.
Für den Abstand zwischen Erst-, Folge- und Auffrischungsimpfung verweist der Passus auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO). Diese hat sich bezüglich der Gabe einer dritten Corona-Vakzine allerdings bislang nicht geäußert. Hier müssen Ärztinnen und Ärzte also noch etwas Geduld aufbringen.
Die Gesundheitsminister der Länder haben allerdings bereits Mitte August festgelegt, dass die Auffrischungen frühestens sechs Monate nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung stattfinden soll.
20 Euro je Impfung
Mit Spannung erwartet haben Ärztinnen und Ärzte auch die Honorare für ihre Leistungen. Hier hat sich in der Impfverordnung nichts geändert:
- Jede Impfung wird mit 20 Euro vergütet,
- der Heim- oder Hausbesuch zur Impfung mit 35 Euro sowie
- ein Mitbesuch in derselben Gemeinschaft mit 15 Euro.
- Eine Beratung ohne Impfung wird wie bisher mit 10 Euro honoriert. Sie kann weiterhin auch telefonisch oder per Video stattfinden.
Die Pseudo-Ziffern für die Abrechnung hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereits am Freitag (27.8.) veröffentlicht. Sie sollen mit einem Sonder-Update der Praxis-Software nun zeitnah den Praxen zur Verfügung gestellt werden.
2 oder 6 Euro für Zertifikate
Gestrafft wurden die Regelungen in der Verordnung zur Vergütung der Erstellung von Impfzertifikaten:
- Für in der Praxis vom Arzt Geimpfte wird das Zertifikat mit 6 Euro vergütet, jedoch nur mit 2 Euro, wenn es mithilfe der Praxissoftware erstellt wird.
- Für die nachträgliche Erstellung eines Zertifikats für nicht in der Praxis Geimpfte gibt es auch 6 Euro. Dies setzt einen unmittelbaren persönlichen Kontakt voraus.
- Die Nachtragung im Impfpass für nicht in der Praxis Geimpfte wird mit 2 Euro je Nachtrag honoriert. Diese Regelung wurde neu in die Impfverordnung aufgenommen. Die KBV sieht hierfür die Pseudo-Ziffer 88355 vor.
Ob es sich um eine Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung handelt, müssen Ärztinnen und Ärzte künftig täglich melden, etwa über das KBV-Impfportal.
Neue Leistungserbringer aufgenommen
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte birgt die Verordnung also kaum Änderungen. Für Kliniken und Amtsärzte hingegen schon. Sie sind zusammen mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst neu in den Kreis der Leistungserbringer aufgenommen worden.
Die neue Impfverordnung soll zunächst nur bis 31. Dezember gelten.