Bei Besuchen sieht die GOÄ einen Sonderfall vor: die "Pflegestation". Für das Ansetzen der Nr. 48 sind jedoch drei Voraussetzungen zu erfüllen.
Der Hausarzt wird aufgrund einer exazerbierten COPD einer pflegebedürftigen Patientin ins Heim gerufen (s. Kasuistik).
EBM
Für den Erstbesuch kann die 01415 EBM abgerechnet werden, falls der Besuch noch am Tag der Bestellung ausgeführt wird. Handelt es sich um einen Erstkontakt im Quartal, fallen zusätzlich die 03000 und 03220 an, die KV ergänzt 03040, 03060, 03061, 03222 und 32001 EBM. Der Blutzuckertest wird mit der 32025 abgerechnet. Für die Folgebesuche wird jeweils die 01410 EBM angesetzt, zusätzlich die 03221 beim zweiten Kontakt.
GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung kommt für den Erst- besuch die Nr. 50 in Betracht, bei unverzüglicher Ausführung auch der Zuschlag “E”. Die Untersuchung (HNO-Bereich und Thorax) wird mit der Nr. 7 (3,5-fach: Mehrorganuntersuchung) abgerechnet, zusätzlich ist die Nr. 4 möglich. Für die Peakflow-Messung, wenn diese nicht das Pflegepersonal übernimmt, fällt die Nr. 608 an, für den Blutzuckertest die Nr. 3514. Die jeweils vereinbarten Folgebesuche werden mit den Nrn. 48 und 7 abgerechnet.
HZV
Falls der Arzt in Hessen praktiziert und die Patientin über die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) abgerechnet wird, können für die AOK aktuell die Besuche nach 01410 bis 01413 EBM als Einzelleistung abgerechnet werden, für die EKen hingegen nur die 01410 und 01413. Für die BKKen sind im GWQ-Vertrag die Besuche alle durch die Pauschale abgegolten, im Spectrum-Vertrag wird die 01410 einzeln vergütet. Die IKKclassic und die TK honorieren jeden, auch den dringenden Besuch mit 30 Euro. Die LKK zahlt für jeden dringenden Besuch 60 Euro, für jeden geplanten Besuch 30 Euro. Die Blutzuckermessung ist in allen Verträgen mit der Pauschale abgegolten.