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EBMSo können auch Hausärzte Telekonsile abrechnen

Neben Spezialisten dürfen seit Kurzem auch Hausärzte Telekonsile nach EBM abrechnen. In der GOÄ ist dies noch bis Jahresende möglich. Was es zu beachten gilt, erklärt Dr. Gerd Zimmermann.

Auch Hausärze können jetzt die Telekonsil-Ziffern im EBM abrechnen.

Bis zum Ende des dritten Quartals 2020 konnten Telekonsilien nur im fachärztlichen Bereich berechnet werden, wenn es etwa um Befundbeurteilungen von Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen ging. Seit 1. Oktober hat sich das geändert. Ärztliche Konsilien können nun alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – und damit auch Hausärzte – wahrnehmen und abrechnen.

Dies geht auf einen Auftrag aus dem “Digitale Versorgung-Gesetz (DVG)” zurück. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Drei neue Abrechnungspositionen sind hier im EBM von Bedeutung (s. Tab. 1).

Diese Voraussetzungen sind nötig

Ein solches Telekonsil ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Es müssen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien verwendet werden, wie insbesondere ein KIM-Dienst zur Übermittlung von Befunden und ggf. ein zertifizierter Videosprechstundenanbieter.

Der Patient muss außerdem informiert werden und seine schriftliche Einverständniserklärung zur Einholung des Konsiliums geben.

WICHTIG: Die Übermittlung der Befunde für ein Telekonsil auf elektronischem Weg kann durch den Anforderer nach den EBM-Nrn. 86900 und 01660 berechnet werden. Der Begutachtende kann die Nr. 86901 EBM berechnen. Anschließend ist der umgekehrte Weg möglich, wenn wieder Befunde elektronisch nach der Begutachtung verschickt werden.

Findet das Telekonsil als Videokonferenz statt, kann der anfordernde Arzt die dafür vorgesehenen 01450 und 01451 EBM berechnen. Das Fallbeispiel in der Tabelle 2 zeigt denkbare Konstellationen und deren Abrechnung im Detail.

Konsil auch mit Klinikern möglich

Beachtenswert ist dabei, dass solche Konsilien auch mit Krankenhausärzten möglich sind, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind. Bei den hier angeführten Bewertungen ist bereits der ab 1. Januar 2021 gültige neue Punktwert von 11,1244 Cent zugrunde gelegt.

Übrigens: In der GOÄ hatte der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) bereits am 14./15. Mai 2020 die Nr. 60 GOÄ (16,08 Euro bei 2,3-fachem Satz) für das Videokonsil eingeführt. Begrenzt bis zum 31. Dezember 2020 kann diese Leistung auch dann berechnet werden, wenn es nicht – wie bei der Nr. 60 GOÄ ansonsten Voraussetzung – zuvor zu einem direkten Arzt-Patientenkontakt (APK) gekommen ist.

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