Bis zum Ende des dritten Quartals 2020 konnten Telekonsilien nur im fachärztlichen Bereich berechnet werden, wenn es etwa um Befundbeurteilungen von Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen ging. Seit 1. Oktober hat sich das geändert. Ärztliche Konsilien können nun alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – und damit auch Hausärzte – wahrnehmen und abrechnen.
Dies geht auf einen Auftrag aus dem “Digitale Versorgung-Gesetz (DVG)” zurück. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Drei neue Abrechnungspositionen sind hier im EBM von Bedeutung (s. Tab. 1).