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Rechts-Tipp für die Praxis“Korrektur” der Patientenakte: Strenge Regeln gelten

Eine sorgfältige Dokumentation ist nicht nur hausärztlicher Alltag, sondern auch gesetzliche Pflicht. Doch was, wenn der Patient mit der (korrekten) Diagnose nicht zufrieden ist?

Zunächst muss geklärt werden, ob der Patient von seinem Arzt tatsächlich die Rücknahme der Diagnose sowie eine Entschuldigung für die gestellte Diagnose verlangen kann. Dafür gilt es einen Blick in die Vorschriften über den Behandlungsvertrag aus Paragraf 630ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu werfen.

Arztpflicht 1: Patientenakte führen

Der Arzt ist demnach zur Diagnosestellung verpflichtet (Paragraf 630a BGB). Darüber hinaus geht aus Paragraf 630f Abs. 1 Satz 1 BGB hervor, dass der Arzt grundsätzlich dazu verpflichtet ist, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zu führen.

Diese Dokumentationspflicht des Arztes dient in erster Linie dazu, eine sachgerechte therapeutische Behandlung und Weiterbehandlung zu gewährleisten. Zudem soll sie auch dem Interesse des Patienten dienen, da ein Arztwechsel so erleichtert wird. Zuletzt dient die Dokumentationspflicht auch der Beweissicherung bei der Behandlung: Paragraf 630f Abs. 2 Satz 1 BGB regelt, dass der Behandelnde verpflichtet ist, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse.

Merke: Daraus ergibt sich, dass der Arzt sämtliche Diagnosen, die er gestellt hat, in der Patientenakte vermerken muss. Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann die Änderungen vorgenommen wurden (Paragraf 630f Abs. 1 Satz 2 BGB). “Berichtigungen” bedeutet dabei, dass nur falsche Diagnosen, Vermerke und Inhalte der Patientenakte verändert werden dürfen.

Arztpflicht 2: Änderungen nur in Ausnahmefällen möglich

Aufgrund der Dokumentationspflicht ist der Arzt verpflichtet, Änderungen nur dann vorzunehmen, wenn sie der Wahrheit entsprechen und die Akte ohne diese Änderung unvollständig oder unrichtig wäre. Folglich darf auch keine Änderung einer korrekten Diagnose vorgenommen werden, nur weil der Patient mit dieser Diagnose nicht einverstanden ist.

Paragraf 630g BGB regelt lediglich das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte. Daraus kann der Patient jedoch keinen Änderungsanspruch für Inhalte der Akte herleiten.

Der Patient kann die Rücknahme einer Diagnose auch nicht aus den Paragrafen 12, 823, 1004 BGB verlangen. Diese gewähren Anspruch auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen. Dadurch soll das Ansehen des Betroffenen wiederhergestellt und weiteren Beeinträchtigungen vorgebeugt werden. Dieser Anspruch auf Widerruf ist jedoch nur bei rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen anwendbar, nicht auf Wertungen.

Merke: Eine Diagnosestellung gilt dabei als Wertung: Der Arzt gibt an, was nach seiner Meinung als medizinische Ursache der Beschwerden in Frage kommt. Der Arzt kann grundsätzlich nicht gezwungen werden, sie zu widerrufen und damit der Wahrheit zuwider zu erklären, dass er den geäußerten Verdacht in Wirklichkeit nie gehabt habe (vgl. BGH, 3.5.1988, Az.: VI ZR 276/87).

Dass dem Patienten eventuell Probleme bei der bevorstehenden Verbeamtung entstehen können, ist für die Stellung und Dokumentation der Diagnose nicht relevant. Der Arzt muss vielmehr seinen Dokumentationspflichten nachkommen.

Was bedeutet das also für Arzt A.?

  • Arzt A. ist nicht dazu verpflichtet, die gestellte Diagnose zurückzunehmen oder sich zu entschuldigen.
  • Die angedrohten rechtlichen Schritte von P. hätten für A. keine schwerwiegenden Folgen – wenn man von der Belastung einer ggf. erfolgenden Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche durch den Patienten absieht.
  • A. sollte P. die Situation und insbesondere seine Dokumentationspflicht in einem persönlichen Gespräch erklären.
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