Die EBM-Reform wird für Hausärzte beim Honorar im Groben „linke Tasche – rechte Tasche“ bedeuten, meinen Dr. Sabine Frohnes und Timo Schumacher von den „Rauchenden Köpfen“. Im Detail muss aber jeder für sich bewerten, wie sich die Änderungen für ihn auswirken. Sie raten daher, genau hinzusehen.
So etwa bei den Zeiten für die Plausi-Prüfung. „Alle Prüfzeiten wurden um 20 bis 30 Prozent gesenkt“, lobt Schumacher. Leider müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) aber seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) kontrollieren, dass Vertragsärzte mindestens 25 Stunden Sprechzeit pro Woche anbieten. „Wer viele Patienten in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) betreut, wird dabei aber weder ein Problem nach unten noch nach oben haben, weil diese aus der KV-Prüfung rausfallen.“
Videosprechstunden ein Minusgeschäft?
Obwohl die Videosprechstunde zum 1. Oktober aufgewertet wurde („Der Hausarzt“ 18/19), bleibt sie für Hausärzte eher ein Verlustgeschäft, sagen die beiden „Rauchenden Köpfe“. Zwar darf man seitdem für einen Videokontakt die 03000 EBM berechnen und muss dies mit der 88220 kennzeichnen. Damit nimmt man aber 20 Prozent Abschlag auf die Versichertenpauschale und die 03040 in Kauf.
„Starten Sie daher eine Suche im PVS, bevor Sie die Quartalsabrechnung an die KV schicken“, empfehlen Frohnes und Schumacher. „So können Sie alle Fälle mit der 88220 prüfen, ob der Patient nicht doch noch persönlich im selben Quartal in der Praxis war. Ist dies der Fall, streichen Sie die 88220 wieder, um die Versichertenpauschale voll bezahlt zu bekommen.“ Zudem sind die Chroniker- (03220, 03221) und Geriatrieziffern (03360, 03362) nicht daneben abrechenbar. „Hausärzte sollten also gut überlegen, wen sie per Video betreuen.“
Aufgepasst beim Dermatoskop
Besitzen Sie ein Dermatoskop? Das sollten Hausärzte mit „Ja“ beantworten, wenn sie weiter das Hautkrebsscreening abrechnen wollen. Zwar schreiben 01745 und 01746 EBM dies nur als „fakultativ“ vor, zwei Punkte sind aber wichtig: Hausärzte müssen das Dermatoskop nicht nutzen, sie müssen es aber in der Praxis vorhalten, erklärt Schumacher. Darüber hinaus können es Hausärzte nun auch nicht mehr zusätzlich als IGeL berechnen, da es bereits „fakultativ“ in der Leistung enthalten ist, ergänzt Frohnes.