Bereits im September 2018 haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband vor dem Hintergrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zunächst darauf verständigt, die EBM-Reform zu verschieben. In den Medien wird oft von einer Reform des Facharzt-EBM gesprochen, das täuscht aber darüber hinweg, dass auch im Hausarzt-Kapitel dringend Änderungen nötig sind. Bei den Honorarverhandlungen fiel die Anhebung des Hausbesuchshonorars jüngst erneut unter den Tisch mit der Bekundung, dass die KBV sich dafür bei der EBM-Reform weiter einsetzen wolle (“Der Hausarzt” 15/19). Allein es fehlt einem nach den wiederholten Enttäuschungen der Glaube daran.
Die KBV hat es sich nämlich zum Ziel gesetzt, dass es zu keiner Honorarverschiebung zwischen den Arztgruppen kommen soll. Das widerspricht aber dem Auftrag des Gesetzgebers (“Der Hausarzt” 13/19): Paragraf 87 Absatz 2 Satz 3 SGB V fordert die KBV auf, im EBM die Bewertung bestimmter Leistungen und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis anzupassen. Kurzum: Leistungen mit hohem Technikanteil sollen gesenkt werden und dabei freiwerdende Honorarvolumina sollen der sprechenden Medizin zugutekommen.
Der Gesetzgeber hat damit die Notwendigkeit einer angemesseneren Vergütung der zuwendungsintensiven Medizin erkannt. Dagegen darf man dies bei der KBV, ob der Aussage zur Honorarverschiebung, bezweifeln. Dies nährt doch eher den Verdacht, als könnten die Hausärzte wieder einmal das Nachsehen haben. Der Gesetzgeber ist somit weiter gefordert!
Wichtig: Die gesetzlich geforderte Überarbeitung des EBM wurde erneut verschoben und kommt nicht wie geplant zum 1. Januar 2020 (“Der Hausarzt” 16/19). Der Bewertungsausschuss hat einen neuen Zeitplan aufgestellt (s. Kasten) und der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) wurde angerufen, um in den strittigen Punkten eine Lösung herbeizuführen. Grund ist, dass sich KBV und GKV-Spitzenverband in entscheidenden Punkten noch nicht einigen konnten und die Positionen teilweise weit auseinanderliegen. Nach dem neuen Zeitplan soll der weiterentwickelte EBM am 11. Dezember beschlossen werden, damit er zum 1. April 2020 in Kraft treten kann. Um den Termin einhalten zu können, hat der Bewertungsausschuss mehrere Zwischenschritte festgelegt und sein Institut (InBA) beauftragt, ab Ende September wöchentliche Beratungen zu organisieren.