Anders als im EBM, wo die meisten Injektionen in die Versichertenpauschale integriert sind, werden Injektionen und Infiltrationen in der GOÄ mit zahlreichen Gebührenordnungspositionen (GOP) abgerechnet und auch als Einzelleistung honoriert. Nicht jede subkutane Injektion zum Beispiel wird auch als solche berechnet. Um hier kein Geld zu verlieren, sollten Hausärzte sich im Dschungel der Abrechnungsvorgaben auskennen; zudem empfiehlt sich eine entsprechende Übersicht (s. Tab. 1) am Arbeitsplatz.
Abrechnungstechnisch kein Problem stellen die "normalen" iv- und im-Injektionen dar. Hier werden im Einzelfall die GOP 252 (40 P., 2,33 Euro) oder die GOP 253 (70 P., 4,08 Euro) angesetzt. Ist aber die GOP 252 auch mehrfach berechenbar und wenn ja, wann? Eine Mehrfachberechnung beim selben Arzt-Patienten-Kontakt ist dann erforderlich,
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wenn etwa zwei unterschiedliche, nicht mischbare Substanzen verabreicht werden,
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wenn dieselbe Substanz an verschiedenen Körperstellen injiziert werden soll oder
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wenn zwei unterschiedliche Applikationsformen gewählt werden müssen (im und sc).
Auch die gleichzeitige Abrechnung verschiedener Injektionsformen bei einem Kontakt ist durchaus möglich. So kommt es immer wieder zur gleichzeitigen intramuskulären und/oder subkutanen und/oder intravenösen Applikation. Aber nicht alle Injektionen in den intramuskulären, subkutanen oder intrakutanen Raum werden mit der GOP 252 abgerechnet. Es gibt eine überschaubare Zahl von Injektionen, die mit anderen GOP zu berechnen sind, wobei diese in der Regel höher bewertet sind. Dazu gehört die intrakutane Quaddelung (GOP 266, 3,50 Euro), die subkutane Hyposensibilisierung (GOP 263, 5,25 Euro), die Impfung (GOP 375, 4,66 Euro) oder die Infil-tration zur Lokalanästhesie (GOP 490, 3,56 Euro und 491 zu 7,05 Euro).
Auch die Medikamentöse Infiltrationstherapie ist eine Injektion, die für eine Körperregion mit der GOP 267 (4,66 Euro) oder für mehrere Körperregionen gleichzeitig mit der GOP 268 (7,58 Euro) abgerechnet wird. Werden Lokalanästhetika allerdings zur lokalen Schmerztherapie eingesetzt, kommen die Leistungen nach den GOP 490 und 491 infrage [2].
Auch kommen in der Hausarztpraxis mal intraartikuläre Injektionen (GOP 255, 95 P., 5,54 Euro), die Spülung eines Ports oder die Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs vor (jeweils GOP 265, 60 P., 3,50 Euro). Bei der intraartikulären Injektion ist zu beachten, dass eine evtl. vorherige Lokalanästhesie mit der GOP 490 abgerechnet werden kann, wenn diese durch eine gesonderte Kanüle und gesonderten Einstich erfolgt.
Nicht zu vergessen: Bei vielen Patienten kann die Injektion schwierig oder kompliziert ablaufen. Hier sollten Hausärzte sich nicht scheuen, einen höheren Multiplikator mit entsprechender Begründung abzurechnen. Einige bei Injektionen häufige Begründungen listet Tabelle 2 auf.
Quellen: 1. GOÄ in der aktuell gültigen Fassung; 2. Kommentar zur GOÄ, DÄV, 2015
Tab. 2: Begründungen bei Faktorerhöhung*
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Unruhiger Patient
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Hochgradig ängstlicher Patient, dadurch sehr zeitaufwendig
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Heftige Gegenwehr des Patienten
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Kreislaufschwäche (bei iv-Injektion)
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Rollvenen oder vernarbte Venen (bei iv-Injektion)
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Erhebliche Adipositas
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in Zusammenhang mit Injektionen