Während im EBM die Versorgung von Wunden angesichts des hohen Aufwands nur ein mageres Honorar einbringt, sieht das in GOÄ und HZV schon viel besser aus.
In der GOÄ ist die angewandte Ziffernkombination bei der Wundkontrolle wichtig. Ansonsten würde Honorar verschenkt.
EBM
Beim Erstkontakt konnte lediglich die 03000 abgerechnet werden. Auch bei den weiteren Konsultationen konnten keine zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden. Eine – im Vergleich zum Aufwand – eher magere Honorarausbeute.
GOÄ
Anders sieht es bei der GOÄ-Abrechnung aus. Neben den Nrn. 1 und 5 ist die Nr. 200 für den Wundverband am linken Knie abrechenbar, zusätzlich die Nr. 229 für die Wiederanlage des Gipsschienenverbandes. Außerdem die Nr. 70 (AU).
Für die Wundkontrolle nach drei Tagen wurden erneut die Nrn. 200 und 229 berechnet, für die Kontrolle nach 10 Tagen dann die Nrn. 2007 und 229. An beiden Tagen wäre die Abrechnung der Nrn. 1 und 5 mit Honorarverlust einhergegangen. Beim letzten Kontakt nach sechs Wochen konnten dann noch einmal die Nrn. 1 und 5 abgerechnet werden.
HZV
Die Basis jeden HZV-Vertrages sind die Grundpauschalen, so auch im Bereich des LV Berlin. Bei der AOK und der IKK Berlin-Brandenburg ist dies einmal im Versichertenjahr die P1 (60,00 Euro) und dreimal die P2 (35,00 Euro). Ähnlich bei den BKK/GWQ mit einmal 66,00 Euro für die P1 und dreimal 42,00 Euro für die P2.
Die übrigen Verträge sind anders strukturiert: Hier wird einmal im Versichertenjahr eine Strukturpauschale (SP) ausbezahlt und dann in jedem der vier Quartale eine Grundpauschale (GP), wobei die Beträge sich zum Teil deutlich unterscheiden: BKK/spectrumK/ab 1.10.2024: einmal SP 16,00 Euro, viermal GP 42,00 Euro; EK: einmal SP 20,00 Euro, viermal GP 44,00 Euro; IKKclassic/ab 1.10.2024: einmal SP 24,00 Euro, viermal GP 42,00 Euro; TK: viermal SP 6,00, viermal GP 43,00 Euro. Die Bahn-BKK zahlt nur viermal eine GP (43,00 Euro).