AbrechnungGOÄ: Abrechnungs-ABC der Verbände

Während im EBM die Versorgung von Wunden angesichts des hohen Aufwands nur ein mageres Honorar einbringt, sieht das in GOÄ und HZV schon viel besser aus.

Fahrradunfall: Nach Erstversorgung in der Notaufnahme wird der Patient in der Hausarztpraxis weiter behandelt.

In der GOÄ ist die angewandte Ziffernkombination bei der Wundkontrolle wichtig. Ansonsten würde Honorar verschenkt.

EBM

Beim Erstkontakt konnte lediglich die 03000 abgerechnet werden. Auch bei den weiteren Konsultationen konnten keine zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden. Eine – im Vergleich zum Aufwand – eher magere Honorarausbeute.

GOÄ

Anders sieht es bei der GOÄ-Abrechnung aus. Neben den Nrn. 1 und 5 ist die Nr. 200 für den Wundverband am linken Knie abrechenbar, zusätzlich die Nr. 229 für die Wiederanlage des Gipsschienenverbandes. Außerdem die Nr. 70 (AU).

Für die Wundkontrolle nach drei Tagen wurden erneut die Nrn. 200 und 229 berechnet, für die Kontrolle nach 10 Tagen dann die Nrn. 2007 und 229. An beiden Tagen wäre die Abrechnung der Nrn. 1 und 5 mit Honorarverlust einhergegangen. Beim letzten Kontakt nach sechs Wochen konnten dann noch einmal die Nrn. 1 und 5 abgerechnet werden.

HZV

Die Basis jeden HZV-Vertrages sind die Grundpauschalen, so auch im Bereich des LV Berlin. Bei der AOK und der IKK Berlin-Brandenburg ist dies einmal im Versichertenjahr die P1 (60,00 Euro) und dreimal die P2 (35,00 Euro). Ähnlich bei den BKK/GWQ mit einmal 66,00 Euro für die P1 und dreimal 42,00 Euro für die P2.

Die übrigen Verträge sind anders strukturiert: Hier wird einmal im Versichertenjahr eine Strukturpauschale (SP) ausbezahlt und dann in jedem der vier Quartale eine Grundpauschale (GP), wobei die Beträge sich zum Teil deutlich unterscheiden: BKK/spectrumK/ab 1.10.2024: einmal SP 16,00 Euro, viermal GP 42,00 Euro; EK: einmal SP 20,00 Euro, viermal GP 44,00 Euro; IKKclassic/ab 1.10.2024: einmal SP 24,00 Euro, viermal GP 42,00 Euro; TK: viermal SP 6,00, viermal GP 43,00 Euro. Die Bahn-BKK zahlt nur viermal eine GP (43,00 Euro).

Schwerpunktthema: Verbände in der GOÄ

Die häufigsten Verbände in Hausarztpraxen sind der einfache Verband (Nr. 200) und der Kompressionsverband (Nr. 204). Weitere relevante Verbände sind der Tape-Verband eines kleinen oder großen Gelenkes (Nrn. 206 und 207), der Zinkleimverband (Nr. 207) und die Schienenverbände sowie deren Wiederanlegung (Nrn. 210 bis 213).

Die Schienenverbände sind dabei auch als Notverband bei Frakturen abrechenbar. Ein generelles Abrechnungsverbot für die Nr. 200 besteht neben operativen Leistungen (auch Fremdkörperentfernung), neben Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen. Hier ist der einfache Verband in der jeweiligen Leistungsposition enthalten.

Bei allen anderen Positionen dieses Abschnittes sind keine entsprechenden Ausschlüsse genannt. Nicht unter die Abrechnungsposition 200 fallen Heftpflaster- und Sprühverbände. Nur bei genauem Lesen der Leistungsbeschreibung stellt man fest, dass auch ein Schanzscher Halskrawattenverband mit der Nr. 204 abrechenbar ist.

Während der Tapeverband eines kleinen und eines großen Gelenkes zweier Abrechnungsziffern bedarf, ist der Zinkleimverband – unabhängig von irgend- welchen Gelenken – immer nach der Nr. 207 abrechenbar.

Verschiedene Verbände sind immer dann nebeneinander abrechenbar, wenn sie unterschiedliche Dinge bezwecken. So kann der Wundverband der Wundabdeckung dienen, ein gleichzeitiger Kompressionsverband der Unterdrückung bzw. Verhinderung von Schwellungen.

Oftmals vergessen wird die Möglichkeit, dass auch das Wiederanlegen einer Gipsschiene, z. B. nach Wundkontrollen in der GOÄ ebenfalls eine abrechenbare Leistung darstellt. Hier wird dann noch zwischen der einfachen Gipsschiene (Nr. 229/130 Punkte) und einer solchen mit Einschluss von zwei oder mehr großen Gelenken unterschieden (Nr. 238/200 Punkte).

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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