Seit 1. Juli 2016 gibt es neue EBM-Leistungen, wenn eine MFA den Patienten zur Leistungserbringung aufsucht. Die neuen Nrn. 38100 und 38105 EBM ersetzen dabei in identischer Form die bisherigen Nrn. 40240 und 40260 EBM (Hausbesuche und Mitbesuche weiterer Patienten durch eine MFA). Neu ist nur die Bewertung: Während die Nrn. 40240/40260 EBM mit 5,10/2,60 Euro vergütet wurden, erhält der Praxisinhaber jetzt 7,93/4,07 Euro.
An den in solchen Fällen per Delegation zusätzlich durch die MFA erbringbaren Leistungen ändert sich nichts. Delegierbar sind etwa Verbände, intramuskuläre Injektionen oder Laborleistungen wie Blutzuckermessungen. Die Besonderheit der Neuerung besteht allerdings darin, dass es nun Zuschläge nach den Nrn. 38200 und 38205 EBM gibt. Sie können den Nrn. 38100 und 38105 EBM zugesetzt werden, wenn eine MFA mit der Qualifikation einer nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPA) im Sinne der Nrn. 03062 und 03063 EBM eingesetzt wird.
Kommentar
Angesichts der „Regelungsflut“ drängt sich die Frage auf: Was unterscheidet eine MFA mit NäPA-Qualifikation, deren Besuch nach Nrn. 38100 plus 38200 EBM bzw. bei Mitbesuchen nach den 38105 plus 38205 EBM berechnet werden kann, von den Besuchen der NäPA, die nach den Nrn. 03062/03064 oder 03065 EBM berechnungsfähig sind?
Die Antwort hat viel mit dem Chaos zu tun, das seit geraumer Zeit bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herrscht. Zunächst hatte man die Nä-PA geschaffen, um hausärztliche Praxen zu entlasten. Die Nrn. 03062 und 03063 EBM können nur im hausärztlichen Bereich berechnet werden. Sie setzen aber nach einem sehr komplizierten Berechnungsmodus Mindestfallzahlen in den Praxen voraus. Die KBV hat erkannt, dass diese Regelungen in vielen Praxen kontraproduktiv sind.
Um die Zahl der Praxen zu steigern, die Praxisangestellte bei Hausbesuchen einsetzen können, hat sie nun die neuen Leistungen geschaffen. Dort gibt es nämlich keine Mindestfallzahlen als Leistungsvoraussetzung mehr. Außerdem wurde die Bewertung der NäPA-Leistungen ab 2017 erhöht, um auch einen betriebswirtschaftlichen Anreiz zu liefern (s. Tab.).