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Praxis WissenBeim Erben nichts verschenken

Beim Erben und Verschenken fallen für die Bedachten schnell mehrere Zehntausend Euro an, die sie an den Fiskus zahlen müssen. Damit Sie Ihr Erbe aber nicht "verschenken", können Sie zu Lebzeiten den rechtlichen Rahmen ausschöpfen.

Im Laufe des Lebens schaffen Sie einige, nicht unerhebliche Vermögenswerte. Vererben oder verschenken Sie dieses Vermögen, müssen Ihre Angehörigen teilweise schmerzliche Beträge an den Fiskus zahlen. Diese können sich auf bis zu ein Drittel des Erbes belaufen (S. 38 Tab. 1). Darum sollte man sich rechtzeitig einen Überblick über die anfallende Steuerbelastung verschaffen und abwägen, das Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen, um gegebenenfalls die Gesamtsumme der Steuer zu mindern.

Nicht selten haben die Erben kein Geld, um die Steuer zu bezahlen, weil das geerbte Vermögen aus Immobilien und Betriebsvermögen besteht und nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Was sieht der Gesetzgeber vor und wo gibt es Handlungsbedarf?

Was ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig sind zum Beispiel Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und Zweckzuwendungen. In die Steuerberechnung gehen alle, auch ausländische Vermögenswerte, ein. Vor der Berechnung der Steuerlast sind aber noch einige Besonderheiten zu berücksichtigen: So bleiben 41.000 Euro für Hausrat, Wäsche und Kleidung bei Ehepartnern und Kindern steuerfrei. Auch für die Übertragung von selbstgenutzten Wohnimmobilien, die in Deutschland oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums liegen, fällt gegebenenfalls keine Steuer an.

Die Übertragung einer Arztpraxis zum Beispiel auf Kinder oder Ehepartner, wenn der Empfänger die Praxis weiterführt, ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu besteuern. Dazu muss der Empfänger allerdings die Praxis mindestens fünf Jahre mit nahezu unveränderten Lohnkosten weiter betreiben. Hierzu müssen Sie sich vorher individuell mit dem Steuerfachmann beraten.

Erben und Beschenkte werden in drei Steuerklassen eingeteilt:

Für Erben und Beschenkte gelten Freibeträge:

  • Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind 500.000 Euro zu berücksichtigen.

  • Für Kinder, Stiefkinder und Kinder von verstorbenen Kindern kommen 400.000 Euro in Abzug.

  • Enkel erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro.

  • Für Geschwister, Neffen/Nichten und alle übrigen Personen der Steuerklasse III werden 20.000 Euro steuerfrei berücksichtigt.

Freibeträge nutzen

Der Charme dieser Freibeträge liegt darin, dass sie alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Es ist gegebenenfalls an Ihnen, das Vermögen rechtzeitig zu übertragen, um im Zehn-Jahresrhythmus immer wieder die oben genannten Freibeträge nutzen zu können!

Zusätzlich kommen Versorgungsfreibeträge zur Anrechnung, die für Sie geprüft werden müssen.

Welches Vermögen ist zu berücksichtigen?

Beim Praxisvermögen wird insbesondere einbezogen: das Inventar, die Giro- und Tagegeldkonten, das betriebliche Kfz, der immaterielle Praxiswert und die Forderungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Privatpatienten zum Übertragungsstichtag.

Gleichzeitig rechnen Sie die Salden der Darlehensverträge dagegen auf.

Beim Privatvermögen sind unter anderem zu berücksichtigen: jegliche Bankkonten (Giro-, Spar-, Tagegeldkonten und Depotwerte), private Immobilien (das selbstgenutzte Einfamilienhaus ist gegebenenfalls befreit), Mietwohngebäude, Ferienwohnung/-haus, Häuser, die Ihre Eltern unter Nießbrauchvorbehalt an Sie übertragen haben, wertvolle Sammlungen und sonstiges Privatvermögen wie Boote, Oldtimer, Autos, Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Renten.

Die Erben und Beschenkten dürfen aber auch übernommene Verbindlichkeiten kürzen. Das sind zum Beispiel: Praxisdarlehen, die Grundschulden für die Mietwohnimmobilie, Steuernachzahlungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten Dritter.

Wie gehen Sie vor?

  • Es ist zu empfehlen, das Vermögen zu einem fixen Stichtag zu berechnen. So ist gewährleistet, dass Sie Ihre Vermögenswerte nahezu realistisch ermitteln.

  • Achten Sie bei der Zusammenstellung und Berechnung darauf, welche Vermögenswerte für Sie zur ideellen Hälfte zu berücksichtigen sind. Die Steuer ist nur für den übertragenen Anteil zu berechnen, der Ihnen gehört.

  • Prüfen Sie, ob Sie vorgesorgt haben, alle steuerlichen Möglichkeiten weitestgehend auszuschöpfen, um die Belastung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu minimieren:

  • Versuchen Sie, die Zehn-Jahresfristen für die Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.

  • Nutzen Sie die Zehn-Jahresfrist, um evtl. im Einzelfall den Steuersatz zu senken. So kann man etwa anstreben, mehrfach innerhalb der Zehn-Jahresfristen Zuwendungen geringfügig mit sieben Prozent zu versteuern als zu einem späteren Zeitpunkt mit 15 Prozent oder mehr.

  • Lassen Sie berechnen, ob ein steuerfreier Zugewinnausgleich für Sie sinnvoll ist.

  • Prüfen Sie eine evtl. Adoption von Personen, die der Steuerklasse II oder Steuerklasse III zuzuordnen sind. Dadurch wird die adoptierte Person bei der Erbschaftsteuerberechnung wie ein leibliches Kind berücksichtigt und erhält die wesentlich günstigeren Freibeträge und Steuersätze.

  • Prüfen Sie, ob ein Testament nötig ist, das die Erbanteile individuell regelt.

  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt. So erhalten Sie für Ihre individuelle Situation alle erforderlichen Informationen und Handlungsempfehlungen.

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