Durchlaufen neue Arzneimittel die frühe Nutzenbewertung, gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit 1. Juni auch an, mit welchen anderen Arzneimitteln der bewertete Wirkstoff in diesem Anwendungsgebiet kombiniert werden darf.
Wichtig: Dies schränke weder die ärztliche Entscheidung ein, noch sei dies als Aussage über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Kombitherapie zu deuten, stellt der G-BA für Ärztinnen und Ärzte klar. Ebenso sei dies nicht als allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse zu sehen.
Vielmehr legt der G-BA damit fest, für welche Kombinationstherapien Arzneihersteller den Krankenkassen den sogenannten Kombinationsabschlag gewähren müssen.
Dieser wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz geschaffen: Demnach müssen Hersteller 20 Prozent Abschlag auf den Abgabepreis in Kauf nehmen, sofern der G-BA eine Kombitherapie nicht mit mindestens beträchtlichem Zusatznutzen bewertet.