Seit 1. Januar 2018 ist der Überweisungsvordruck "Formtext F2900 – Überweisung D-Arzt, HNO-, Augen-, Hautarzt" in den Paragrafen 26 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 41 Abs. 1 entfallen, da sich zu diesem Stichtag der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger geändert hat. Die Gebühr für diese Überweisung darf man aber weiterhin ohne diesen Vordruck nach der Nr. 145 UV-GOÄ berechnen.
Kommentar
Auf den ersten Blick erscheint das wie ein "Schildbürgerstreich". Die Überweisung nach Nr. 145 UV-GOÄ wird mit 3,77 Euro vergütet und müsste per Rechnung an die zuständige Berufsgenossenschaft verschickt werden. Die anfallenden Portokosten sind auch berechnungsfähig. Der Aufwand steht insgesamt aber in keinem Verhältnis zur Rechnungssumme.
Umso wichtiger ist es zu beachten, dass der Hausarzt, wenn sich ein Patient nach einem Arbeitsunfall zunächst bei ihm vorstellt, die gesamte Erstversorgung dieses Patienten berechnen kann. Da die Honorarsätze der UV-GOÄ großzügiger bemessen sind als in EBM und GOÄ, lohnt sich der Aufwand auf jeden Fall.
Der Hausarzt kann aber nicht nur die erste ärztliche Versorgung des Unfallverletzten vornehmen, sondern auch entscheiden, ob der Verletzte über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist und/oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert und eine Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln erfolgen muss. Nur in solchen Fällen muss er den Unfallverletzten zu einem Durchgangsarzt (kurz D-Arzt) überweisen.
Behandelt er den Betroffenen am Unfalltag selbst, schickt ihn aber zum D-Arzt, wenn eines der genannten Kriterien zutrifft, kann er die allgemeine Heilbehandlung abrechnen. Welche Abrechnungspositionen hier in der Regel zur Verfügung stehen, zeigt beispielhaft Tab. 1.
Zusätzlich kann er anfallende Kosten nach dem BG-Nebenkostentarif (BG-NT) in Rechnung stellen. Diese Pauschalsätze des BG-NT bildet das Gebührenverzeichnis in Spalte 5 unter "Besondere Kosten" ab. Neben diesen Pauschalen darf man Einmalinfusionsbestecke, -biopsienadeln, -katheter (außer Blasenkatheter), fotografische Aufnahmen, Vervielfältigungen, Telefon, Telefax- und Telegrammkosten sowie Versand- und Portokosten abrechnen. Arzneimittel zu Lasten der Unfallversicherung sind zuzahlungsfrei und werden auf dem "Kassenrezept" (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) verordnet.
Merke: Gegen das Risiko eines Unfalls oder Wegeunfalls gesetzlich versichert (Paragrafen 1 und 6 Vertrag Ärzte/UV) sind Arbeitnehmer, Schüler, Kindergartenkinder, ehrenamtlich Tätige, Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, Krankenhausbeschäftigte, Patienten, Mitglieder von sozialen und medizinischen Hilfsorganisationen, Personen, die Schwerstpflegebedürftige betreuen, Feuerwehrleute (freiwillige), Blut-/Gewebespender, Beschäftigte in Privathaushalten, Geschädigte aus Unfall-/Nachbarschaftshilfe sowie Arbeitssuchende.