Das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen für Männer ab 65 Jahren und die begleitende Versicherteninformation sind am 10. Juni in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss berät bereits über die Vergütung. Die Leistung wird für Vertragsärzte erst Pflicht, wenn die entsprechenden Gebührenordnungspositionen im EBM geschaffen wurden. Dazu hat der Bewertungsausschuss bis zu sechs Monate Zeit.
Kommentar
Der G-BA hatte bereits am 20. Oktober 2016 die Einführung eines einmaligen Screenings auf Bauchaorten aneurysmen für Männer ab 65 Jahren beschlossen. Das Inkrafttreten sollte jedoch erst nach dem Beschluss des G-BA zur begleitenden Versicherteninformation erfolgen. Dieser Beschluss wurde am 16. März 2017 gefasst und vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nun das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen inklusive der begleitenden Versicherteninformation zum 10. Juni 2017 in Kraft getreten. Das Screening erfolgt mittels abdomineller Ultraschalluntersuchung orthograd am größten Durchmesser der Bauchaorta infrarenal nach der LELE-Methode. Das Screeningergebnis gilt als auffällig, wenn ein Bauchaortendurchmesser von 2,5 cm oder größer gemessen wurde. Da es sich um eine Präventionsleistung handelt, ist die Vergütung extrabudgetär.
Die Verlaufskontrollen und weitere Diagnostik nach Feststellung eines auffälligen Befundes werden hingegen im Rahmen der Krankenbehandlung nach Paragraf 27 SGB V bezahlt.