Ob eine Vertragsarztpraxis Anspruch auf Erstattung stationärer Kartenterminals hat, dafür ist laut TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ä) der Tätigkeitsumfang gemäß Zulassungs- und Genehmigungsbescheid (kumuliertes Vollzeitäquivalent) je Arzt maßgeblich.
Für ein mobiles Kartenterminal setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass der Arzt eine mindestens hälftige Zulassung besitzt, er mindestens drei ärztliche Besuchsleistungen oder einen Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung gemäß Paragraf 119b SGB V nachweisen kann. So schreibt es Paragraf 6 Abs 2 TI-Finanzierungsvereinbarung vor.
Kommentar
Mit einem Äquivalent von bis zu drei Vollzeitstellen entsteht demnach ein Erstattungsanspruch je Vertragsarztpraxis auf ein stationäres Kartenterminal: mit drei bis sechs Vollzeitstellen auf zwei Geräte und mit mehr als sechs Vollzeitstellen auf drei Geräte. Da Ärzten, die als Juniorpartner in einer Vertragsarztpraxis tätig sind, kein eigener Tätigkeitsumfang zukommt, zählen diese bei der Bemessung des Anspruchs nicht dazu. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Zulassungsumfang des Arztsitzinhabers ("Seniorpartner").
Bei mobilen Kartenterminals muss man für die Erstattung je Arzt die oben genannten Anforderungen der TI-Finanzierungsvereinbarung erfüllen (Paragraf 6 Abs 2). Falls ein Arzt in zwei Vertragsarztpraxen tätig ist (gemäß TI-Finanzierungsvereinbarung Paragraf 1 Abs 2), ist es entscheidend, ob diese Vertragsarztpraxen (Betriebsstätten) wirtschaftlich miteinander verbunden sind – zum Beispiel als Haupt- und Nebenbetriebsstätte. Bei einem solchen wirtschaftlichen Verbund hat man Anspruch, dass ein mobiles Kartenterminal erstattet wird. Die Betriebskosten für den Praxisausweis (SMC-B) werden in diesem Fall nur bezogen auf dieses eine mobile Kartenterminal erstattet. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV), welcher Betriebsstätte der Erstattungsanspruch zugeteilt wird.
Sofern Praxen wirtschaftlich unabhängig agieren, besteht Anspruch auf Erstattung von zwei mobilen Kartenterminals und zwei Praxisausweisen – ein Terminal und ein dazugehöriger SMC-B für jede Vertragsarztpraxis, in der der Arzt arbeitet. In diesem Fall muss der Arzt in beiden Praxen jeweils mit einem halben Tätigkeitsumfang tätig sein und für beide Praxen mindestens drei Hausbesuche durchführen.