Nach der Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Mitte dieses Jahres ist die überarbeitete Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger in Kraft getreten (s. Der Hausarzt 17). Wesentliche ärztlich-therapeutische Belange fallen jetzt in die Richtlinienkompetenz der BÄK. Die Reform soll mehr Ärzte für die Substitutionsbehandlung gewinnen. Dazu wurden die Regeln stärker an die Versorgungsrealität angepasst. Der Bewertungsausschuss hat bereits den EBM geändert und eine bessere Vergütung ab 1. Oktober beschlossen.
Kommentar
Aufgrund eines größeren Anteils langjährig substituierter älterer Patienten kann das Substitutionsmittel nun auch in stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, in Gesundheitsämtern, in Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen gelagert und durch Ärzte, medizinisches Personal oder ambulante Pflegedienste zum unmittelbaren Verbrauch ausgegeben werden.
Der substituierende Arzt muss dazu mit den entsprechenden Einrichtungen schriftliche Vereinbarungen zur fachlichen Einweisung des Personals, Benennung einer verantwortlichen Person sowie Regelungen zu Kontrollmöglichkeiten treffen. Die Einrichtungen muss er nicht mehr regelmäßig persönlich aufsuchen. Stattdessen muss er sicherstellen, dass über die erfolgte Prüfung und die Nachweisführung des Verbleibs und Bestands von Betäubungsmitteln in den Einrichtungen unterrichtet wird. Dabei kann die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel Fax oder E-Mail) erfolgen. Die bisherige Substitutionsbescheinigung entfällt vollständig.
Neu ist ferner, dass eine Substitutionsbehandlung auch bei Hausbesuchen erfolgen kann, wenn der Patient wegen einer chronischen Pflegebedürftigkeit oder einer nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung stehenden Erkrankung nicht in die Praxis kommen kann. Eine Substitutionsbehandlung als alleiniger Grund für einen Hausbesuch ist nicht berechnungsfähig! Grundsätzlich muss der Arzt dem Patienten das verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.
Eine Mitgabe von Substitutionsmedikamenten aus dem Praxisbestand ist strafbar. Unter bestimmten Bedingungen kann der substituierende Arzt aber auch weiterhin das Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben. Diese „Take-home-Verschreibung“ wurde nun ausgeweitet und ist in begründeten Einzelfällen bis zu 30 Tage möglich. Bislang war ein solch langer Zeitraum nur für Aufenthalte im Ausland möglich. Ferner gilt, dass der substituierende Arzt das Substitu tionsmittel weiterhin unter bestimmten Bedingungen zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben kann (Paragraf 5 Abs. 8 und 9 BtMVV). Diese Takehome-Verschreibung ist mit der Ausgabe des Rezeptes an den Patienten bei einer persönlichen Konsultation verbunden. Eine weitere Neuerung betrifft Ärzte, die nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllen. Sie dürfen nun statt drei bis zu zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln.