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Qualitätssicherungsprüfungen verstoßen gegen Datenschutz

Finger drauf: Die KVen sollen ihre Prüfungen von Patientenakten einstellen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die regionalen KVen aufgefordert, die Stichprobenprüfungen auf der Basis von Patientenunterlagen mit sofortiger Wirkung einzustellen.

Hintergrund sei ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, wonach die Qualitätsprüfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gegen Paragraf 299 SGB V “Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung” verstoße und daher rechtswidrig sei (AZ.: L7 KA 52/14, 9.5.18).

Kommentar

Paragraf 299 SGB V sieht vor, dass Versichertendaten nur pseudonymisiert übermittelt werden dürfen. Die Qualitätsprüfungsrichtlinie regelt dagegen, dass bei Stichprobenprüfungen die Dokumentation des Arztes inklusive Indikationsstellung und Befund einzubeziehen ist.

Das Risiko, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden deshalb wegen eines Verstoßes gegen die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Bußgeldverfahren eröffnen, liegt bei den Vertragsärzten. Entsprechende Aufforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollte man deshalb ignorieren.

Betroffen sind im hausärztlichen Bereich Leistungen wie zum Beispiel Sonographie, Langzeit-EKG, substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger, ggf. aber auch das gesetzlich vorgeschriebene Praxismanagement.

Auch bereits laufende, von der KV geforderte Prüfverfahren sollte man abbrechen, insbesondere sollte man unter Hinweis auf das Urteil keine patientenbezogenen Dokumentationen mehr einreichen. Das ist möglich, ohne dass man deshalb Sanktionen der KV befürchten muss, da eine vorübergehende Aussetzung der Prüfungen nicht mit den jahresbezogenen Vorgaben zur Ziehung der Stichproben nach der Qualitätsprüfungsrichtlinie kollidiert.

Originaltext korrigiert am 16.11.2018:

Nicht vom Urteil betroffen und damit weiterhin erlaubt sind allerdings Qualitätsprüfungen auf Basis der bundesmantelvertraglichen Qualitätssicherungsvereinbarungen nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V. Diese Prüfungen dürfen Kassenärztliche Vereinigungen (KV) also wie bisher veranlassen, da sie nicht die Anforderungen des Paragrafen 299 SGB V erfüllen müssen.

Werden Vertragsärzte daher aufgefordert, entsprechende Unterlagen auszuhändigen, sollten sie genau hinsehen, ob es sich dabei um eine Stichprobenprüfung gemäß der Qualitätsprüfungs-Richtlinie des G-BA oder um eine Qualitätsprüfung gemäß Paragraf 135 Abs. 2 SGB V handelt.

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