Psychotherapeuten erhalten jetzt – wie in der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung – auch für Soldaten einen Strukturzuschlag zu antrags-und genehmigungspflichtigen Leistungen. Der entsprechende Vertrag zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde diesbezüglich rückwirkend ab 1. April 2017 geändert.
Kommentar
Das Verteidigungsministerium hatte um Anpassung des Vertrages nach Paragraf 75 Abs. 6 SGB V in Bezug auf die Vereinbarung von Zuschlägen bei der psychotherapeutischen Behandlung von Soldaten gebeten, weil es befürchtete, dass infolge der Zuschläge im vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Bereich die Behandlung von Soldaten für Psychotherapeuten unattraktiv geworden sei. Es wurde befürchtet, dass die psychotherapeutische Versorgung der Soldaten so nicht mehr im ausreichenden Maße gesichert sei und es zu einer Verschlechterung der Versorgung kommen könne.
Dem soll mit der Gewährung von Zuschlägen begegnet werden. Die Änderung sieht vor, dass bei der Abrechnung von Leistungen des Abschnittes 35.2 EBM die Nummern 35251, 35252 und 35253 bereits ab der ersten Sitzung berechnungsfähig sind.
Die Bewertung dieser drei Zuschläge erfolgt nach dem in der regionalen Euro-Gebührenordnung ausgewiesenen Wert, multipliziert mit einem Faktor von 0,5. Dieser Faktor von 0,5 führt dazu, dass das Ziel – einem voll ausgelasteten Psychotherapeuten die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft zu ermöglichen – auch bei der Versorgung von Soldaten erreicht wird. Die Regelung gilt auch für Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“, die berechtigt sind, solche Leistungen bei Kassenpatienten zu erbringen und abzurechnen.