Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist nach Durchführung probatorischer Sitzungen in einem Quartal zwar die Abrechnung der psychotherapeutischen Sprechstunde (Nr. 35151 EBM) im Folgequartal nicht im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie (Paragraf 11 i. V. m. Paragraf 12) möglich. Eine solche Konstellation schließt allerdings weder der EBM noch die Psychotherapie-Richtlinie explizit aus.
Kommentar
Vor diesem Hintergrund ist die beschriebene Abrechnungsreihenfolge möglich. Für den Übergangszeitraum vom ersten zum zweiten Quartal 2017 (vor und nach der Strukturreform in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung) ist es aus Sicht der KBV deshalb akzeptabel, die Abrechnung der psychotherapeutischen Sprechstunde auch dann zuzulassen, wenn im ersten Quartal 2017 bereits probatorische Sitzungen erfolgten.