Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen – wie schon die ärztlichen Vertreter dieser Fachgruppe – nunmehr Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen und demnächst auch Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation und Soziotherapie. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. März und
- April 2017 treten in Kürze in Kraft. Für die Verordnung gelten die gleichen Formulare wie für Vertragsärzte.
Kommentar
Die Änderung geht auf das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zurück. Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, seine Richtlinien anzupassen. Daraufhin änderte dieser die Richtlinien zur Verordnung von Rehabilitation, Soziotherapie, Krankenhausbehandlung und Krankentransport im Hinblick auf die Verordnungsbefugnisse für Vertragspsychotherapeuten. Der hausärztliche Bereich wird durch diese Neuregelung entlastet. Die oft schwierige Krankenhauseinweisung und Rehabilitationsverordnung bei psychisch Kranken kann nun auch über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen an Psychotherapeuten delegiert werden.