Die Labor-Nummern
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32025, 32026, 32027,
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32035, 32036, 32037, 32038, 32039,
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32097 und
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32150 EBM
werden laut den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur regionalen Honorarverteilung zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Dies bedeutet, dass diese Leistungen zwar Teil der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) sind, sie aber im Vorwegabzug und damit den im EBM ausgewiesenen Euro-Beträgen bezahlt werden. Es handelt sich dabei um Leistungen des Praxislabors: Leistungen, die Praxen in der Regel als Sofortlabor vorhalten und nicht von Laborgemeinschaften erbracht werden. Betriebswirtschaftlich gesehen handelt es sich dabei um einen Honoraranteil, der kalkulierbar mit einem sicheren Honorargewinn verbunden sein kann. Im Grunde genommen ist es hier nur wichtig, die Gestehungskosten – insbesondere das Laborprobenmaterial – günstig einzukaufen.
Kommentar
Die weiteren Laboruntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM werden mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert und mit der bundesweit einheitlichen Abstaffelungsquote Q vergütet – sofern die Leistungen nicht außerhalb der MGV vergütet werden wie etwa bei der Prävention. Gehen die Honorar-Anforderungen an den „Honorartopf“ für das Labor über dessen Inhalt hinaus, werden die Euro-Gebührensätze dieser Leistungen also quotiert. Dies geht allerdings auch nur bis zu einem unteren Grenzwert. Der Mindestwert für die Abstaffelungsquote beträgt zurzeit 0,9158 Prozent. Wird diese Quote erreicht, gibt es keine weitere Abstaffelung der Laborleistungen. In diesem Fall wird aus den Honorarbereichen der Haus- und Fachärzte Geld abgezogen, wodurch dort andere Leistungen quotiert werden müssen. Dies betrifft besonders das Regelleistungsvolumen (RLV).
Nr. 32001 EBM (wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 EBM) wird ebenfalls unbudgetiert bezahlt – zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Praxis ihr individuelles Laborbudget nicht überschreitet.