Die Partner des Bundesmantelvertrags haben sich darauf verständigt, von 1. Januar 2019 an das Muster 20 für die ärztliche Bescheinigung einer stufenweisen Wiedereingliederung anzupassen. Dies soll verordnende Ärzte entlasten, da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) künftig darauf verzichtet, weitere Begründungen für die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung anzufordern.
Sowohl die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als auch die DRV können Träger einer stufenweisen Wiedereingliederung bei Arbeitnehmern sein. In der Vergangenheit bestanden zwischen GKV und DRV unterschiedliche Anforderungen an die hierzu notwendige ärztliche Bescheinigung.
Der DRV hat häufig die ärztliche Einschätzung nach Muster 20 nicht gereicht, weshalb sie beim Arzt weitere Begründungen anforderte.
Mit der Anpassung des GKV-Formulars werden nun die formalen Voraussetzungen geschaffen, damit auch die DRV das Muster 20 als Antrag auf eine stufenweise Wiedereingliederung akzeptiert.
Zukünftig ist auf dem Muster 20 vermerkt, dass die Beurteilung des Arztes “nach aktueller Betrachtung” erfolgte. Die DRV verzichtet im Gegenzug auf die Anforderung weiterer Begründungen, um eine stufenweise Wiedereingliederung einzuleiten.
Diese wurden bisher immer dann angefordert, wenn die Einschätzung des verordnenden Arztes von der ersten Einschätzung des Arztes der Rehabilitationseinrichtung abwich.
Ferner müssen verordnende Ärzte künftig keine zusätzliche Einschätzung bezüglich des Zeitpunktes der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mehr angeben.
Der auf dem Wiedereingliederungsplan prognostizierte letzte Tag der stufenweisen Wiedereingliederung entspricht jetzt in der Regel dem voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wichtig: Da diese Änderung von 1. Januar 2019 an gilt, darf man danach die alten Formulare nicht mehr benutzen. Das neue Muster 20 wird den Herstellern von Praxisverwaltungssystemen (PVS) rechtzeitig zur Verfügung gestellt.