Wegen beschränkter Ausbildungskapazitäten und des notwendigen zeitlichen Vorlaufs für die Organisation der Fortbildungen, können in nahezu allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zahlreiche nicht-ärztliche Praxisassistentinnen (NäPA) die Ausbildung nicht rechtzeitig abschließen. Stichtag ist der 30. Juni 2016. Etwa 53 Prozent der Praxen mit einer NäPA haben dementsprechend bisher nur eine befristete Abrechnungsgenehmigung. Daher haben sich die Partner des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) darauf geeinigt, die Übergangsregelung für die NäPA in Ausbildung um sechs Monate zu verlängern. Neuer Stichtag ist damit der 31. Dezember 2016.
Kommentar
Nach der aktuell gültigen Delegations-Vereinbarung ist die Genehmigung für eine NäPA auch zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung nunmehr bis zum 31. Dezember 2016 zu befristen. So gesehen bestätigt sich im Grunde genommen nur, dass es sich bei dieser von der KBV geschaffenen „Figur“ um eine Fehlkonstruktion handelt. Jedenfalls gibt es bei der in den Hausarztverträgen (HZV) etablierten Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®) solche Engpässe nicht.