Das sind häufige Fälle in der Praxis: “Ich brauche für mein Kind eine Krankheitsbescheinigung für die Schule” oder “Das Fitnessstudio möchte eine Gesundheitsbescheinigung”. Klar ist, dass das Ausstellen solcher Bescheinigungen durch Ärzte nicht kostenlos ist. Mit einer Gratisabgabe würden sie sogar gegen das Werbeverbot in der ärztlichen Berufsordnung verstoßen. Derartige Atteste und vom Patienten gewünschte, private Bescheinigungen können sie aber grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV abrechnen. Ausgenommen sind nur die Bescheinigungen, die auf vereinbarten Vordrucken erfolgen, etwa die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder die Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld. Diese sind mit der Abrechnung der Versichertenpauschale abgegolten. Alle anderen “Wunsch-Bescheinigungen” werden nach GOÄ abgerechnet, denn es handelt sich um Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).
Wichtig: Da das Ausstellen oder Ausfüllen solcher Bescheinigungen mit Aufwand und Zeit verbunden ist, sollte ein Mehraufwand auch angemessen in Rechnung gestellt werden.
So wäre beispielsweise die Bescheinigung für Fitnessstudio, Sportverein, Kindergarten oder Schule wie in Tab. 1 zu berechnen.