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Abrechnung von Attesten Muster-Begründungen für Schul- und Sportatteste

Oft werden Hausärzte um Atteste für die Schule oder Fitnessstudios gebeten. Dr. Gerd W. Zimmermann stellt Muster-Begründungen für Atteste vor und erklärt, wie Sie diese am besten abrechnen.

Wer Atteste mit dem Faktor 3,5 abrechnen will, muss eine Begründung liefern.

Das sind häufige Fälle in der Praxis: “Ich brauche für mein Kind eine Krankheitsbescheinigung für die Schule” oder “Das Fitnessstudio möchte eine Gesundheitsbescheinigung”. Klar ist, dass das Ausstellen solcher Bescheinigungen durch Ärzte nicht kostenlos ist. Mit einer Gratisabgabe würden sie sogar gegen das Werbeverbot in der ärztlichen Berufsordnung verstoßen. Derartige Atteste und vom Patienten gewünschte, private Bescheinigungen können sie aber grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV abrechnen. Ausgenommen sind nur die Bescheinigungen, die auf vereinbarten Vordrucken erfolgen, etwa die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder die Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld. Diese sind mit der Abrechnung der Versichertenpauschale abgegolten. Alle anderen “Wunsch-Bescheinigungen” werden nach GOÄ abgerechnet, denn es handelt sich um Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

Wichtig: Da das Ausstellen oder Ausfüllen solcher Bescheinigungen mit Aufwand und Zeit verbunden ist, sollte ein Mehraufwand auch angemessen in Rechnung gestellt werden.

So wäre beispielsweise die Bescheinigung für Fitnessstudio, Sportverein, Kindergarten oder Schule wie in Tab. 1 zu berechnen.

3,5-fache Steigerung erfordert eine Begründung

Um einerseits die Menge an Wechselgeld zu minimieren, die man in diesem Zusammenhang in der Praxis bereithalten müsste und andererseits den individuellen Aufwand besser abzubilden, der bei der Erstellung einer solchen Bescheinigung entsteht, kann auch die zulässige Breite des Multiplikators eingesetzt werden (s. Vorschläge Tab. 1).

Cave: Ab einer Steigerung von 3,5 muss eine Begründung angegeben werden. Dafür genügt aber zum Beispiel schon der Hinweis “Ausführliche Bescheinigung”. Eine solche Begründung könnte wie die Muster-Vorschläge in Tab. 2 aussehen.

Ein Sonderfall sind Bescheinigungen, die erforderlich werden, weil Schüler nach einem Schul- oder Wegeunfall nicht am Unterricht teilnehmen können. Grundsätzlich benötigen sie zwar keine ärztliche Bescheinigung darüber, dass sie aufgrund der Verletzung am Unterricht oder an bestimmten schulischen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Die Meldung an die Schule erfolgt durch den Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülern durch sie selbst. Fordert die Schule aber ausnahmsweise ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung (etwa wegen der Nichtteilnahme an einer Prüfung) nach einem Schul- oder Wegeunfall an, können Ärzte diese entsprechend einer AU-Bescheinigung nach Nr. 143 UV-GOÄ in Rechnung stellen (s. Tab. 1).

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