Anträge zur sachlich-rechnerischen Berichtigung von Quartalsabrechnungen müssen Kassenärztliche Vereinigungen (KV) oder Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Daten stellen. Diese Frist hat nun das Sozialgericht Magdeburg (SG) bestätigt (AZ: S 13 KA 131/12 vom 10.2.2016). Dagegen geklagt hatte eine einzelne Kasse, die diese Regelung als Kompetenzüberschreitung angesehen hatte: Der Gesetzgeber habe der KV keine zusätzliche Option eröffnet, die aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung eine Entscheidung erlaube, ob eine Abrechnungskorrektur vorgenommen werde oder nicht. Einzig die vierjährige Ausschlussfrist und die Vertrauensausschlussfrist seien hier zu berücksichtigen, argumentierte die Kasse.
Kommentar
Lustig ist, dass die beklagte KV und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen selbst gemeinsam und einheitlich Inhalt und Ablauf der Abrechnungsprüfung vereinbart hatten. Dabei regelten sie, dass Anträge auf sachlich-rechnerische Berichtung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der vollständigen und korrekten Daten zu stellen sind. Nach Auffassung des Gerichts ist die getroffene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der übergeordneten Norm im Paragrafen 106a SGB V.
Bei der Sechs-Monats-Frist handele es sich nicht um eine einseitig von der KV bestimmte Frist, da die Kasse als Vertragspartnerin die Vereinbarung gemeinsam mit der Beklagten erarbeitet und diese unterschrieben habe. Auch stehe die Sechs-Monats-Frist im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Abrechnungsprüfung. Paragraf 106a Abs. 3 SGB V verlange, dass die Kassen die KV unverzüglich über die Prüfung und deren Ergebnisse unterrichte – vor allem vor dem Hintergrund, dass der Vertragsarzt einen Anspruch darauf habe, zu einem gewissen Zeitpunkt von einem feststehenden Honorar ausgehen zu können. Hier hatte der für die Verhandlungen zuständige Kassenvertreter offensichtlich einen Blackout und wollte diesen gerichtlich korrigieren lassen.