Die Leistung nach Nr. 30130 EBM (Hyposensibilisierungsbehandlung, 94 Punkte) darf man nur einmal am Behandlungstag berechnen. Seit 2012 gibt es einen Zuschlag für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung. Diesen Zuschlag nach Nr. 30131 EBM (71 Punkte) kann man für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch Injektion(en) zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag bis zu viermal neben der Nr. 30130 EBM ansetzen. Aber Achtung: Bei der Mehrfachberechnung der Nr. 30131 EBM oder der Nebeneinanderberechnung der Nrn. 30130 und 30131 muss man jeweils Uhrzeiten angeben.
Kommentar
Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.1 Allergologie können nur Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte sowie Fachärzte für Kinderund Jugendmedizin berechnen. Hausärzte müssen als Abrechnungsvoraussetzung die Zusatzbezeichnung Allergologie tragen.
Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die Gebührenordnungspositionen nach den Nrn. 30130 und 30131 EBM, die alle Vertragsärzte – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – berechnen dürfen. Beachtenswert ist dabei, dass nach Ausführung der Leistung eine Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer gefordert ist und für den Fall einer anaphylaktischen Reaktion die Voraussetzungen für die notwendigen, sachlichen und personellen Bedingungen für eine gegebenenfalls erforderliche Schockbehandlung und Intubation vorhanden sein müssen.