Der EBM liefert immer mehr Abrechnungspositionen, die zum Ansatz kommen können, wenn eine Praxisangestellte (MFA, VERAH®, NäPA) im Auftrag des Arztes Hausbesuche bei Patienten übernimmt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) überschlägt sich aktuell bekanntlich mit Honoraraufbesserungen für solche Leistungen, um sie für den Praxisinhaber finanziell attraktiv zu machen (s. Der Hausarzt 2/17 und 20/16). Bevor man seine Praxisangestellten auf Tour schickt, sollte man aber auch das Versicherungsrisiko bei Unfällen klären und abdecken.
Kommentar
Wenn man als Arzt auf dem Weg zum Hausbesuch mit seinem privaten Auto oder dem Praxiswagen einen Unfall hat, ist mit der Schuldfrage meist auch die nach der finanziellen Haftung geklärt. Deutlich komplizierter wird es, wenn Fahrlässigkeit seitens des Arztes vorliegt oder wenn nicht er, sondern eine MFA den Praxiswagen gefahren hat oder die Mitarbeiterin gar mit dem eigenen Fahrzeug auf einer Kurierfahrt für die Praxis unterwegs war.
Kurierfahrten – wie zur Post fahren, die Lieferung abholen oder auf dem Weg nach Hause noch schnell ein Rezept bei der bettlägerigen Patientin abliefern – können ein teures Nachspiel haben. Das gilt vor allem, wenn die MFA mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs war oder den Praxiswagen gar nicht hätte fahren dürfen.
Grundsätzlich gilt: Nicht jede Fahrt, die Helferinnen für die Praxis unternehmen, ist zwangsläufig eine Dienstfahrt. Für Schäden, die am Wagen der Mitarbeiterin beim Einsatz für den Arbeitgeber entstehen, haftet dieser aber unter dem Gesichtspunkt des „Aufwendungsersatzes“ (Paragraf 670 BGB). Der Arzt muss seiner Mitarbeiterin folglich die für Wiederherstellung des Autos erforderlichen Aufwendungen erstatten. Das bedeutet allerdings auch, dass sie sich nicht mit der Versicherung des Gegners herumstreiten muss, falls sie in einen Unfall verwickelt wird. Sie kann die Kosten beim Praxisinhaber einfordern, der muss sich das Geld dann beim Unfallgegner wieder holen.
Nur wenn Fahrlässigkeit im Spiel ist, muss die Mitarbeiterin mindestens einen Teil, unter Umständen sogar den kompletten Schaden, selbst zahlen. Bekommt sie für die Fahrten mit dem eigenen Auto hingegen eine Kilometerpauschale von 30 Cent, muss der Arbeitgeber bei einem Unfall den Rückstufungsschaden nicht bezahlen.