Zum 1. Juli 2016 wurden die Nrn. 38200 und 38205 EBM als Zuschlag zu den Nrn. 38100 und 38105 EBM zur Honorierung von an nichtärztliche Praxismitarbeiter (NäPA) delegierte vertragsärztliche Leistungen in Pfl egeeinrichtungen eingeführt. Es erfolgte so eine Zweiteilung der Vergütung, die sich aus der hier geforderten Qualifi kationsvoraussetzung des Praxispersonals ergibt. Ein Hausbesuch einer MFA wird nach Nr. 38100 oder 38105 EBM mit acht Euro oder 4,11 Euro vergütet. Wird der gleiche Besuch von einer NäPA erbracht, kann man die oben genannten Zuschläge berechnen und das Honorar erhöht sich um 9,48 oder 8,74 Euro. Diese Qualifi kationszuschläge für die genehmigungspfl ichtigen nichtärztlichen Praxisassistenten werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.
Alle genannten Leistungen können Hausärzte und Fachärzte defi nierter Fachrichtungen für Patientenbesuche berechnen, wenn sie Pfl egeheime besuchen. Für Hausärzte haben die neuen Nrn. 38200 und 38205 EBM insofern eine besondere Bedeutung, als hier im Gegensatz zur NäPA-Regelung nach den Nrn. 03060 bis 03065 EBM eine Abrechnung auch ohne die dort geforderte Mindestfallzahl möglich ist. Kleinere Hausarztpraxen, die zur Arbeitsentlastung des Praxisinhabers eine NäPA einsetzen, können so zumindest einen Teil der Investition refinanzieren.
Was noch fehlt, war die Möglichkeit, solche Praxismitarbeiter auch bei Hausbesuchen bei Patienten einzusetzen, die im häuslichen Umfeld versorgt werden. Dem hat die KBV ab dem 1. Juli 2017 Rechnung getragen und die Nrn. 38202 und 38207 EBM als Zuschläge für die Nrn. 38100 und 38105 EBM eingeführt, wenn die Patienten durch eine NäPA nicht im Pflegeheim, sondern zuhause besucht und versorgt werden.
Kommentar
Es sieht also so aus, als ob die KBV ihren Denkfehler eingesehen und korrigiert hat. Bei näherer Betrachtung des von der KBV eingebrachten Beschlusses des Bewertungsausschusses muss man sich als Hausarzt aber „die Augen reiben“, um zu begreifen, was da nun eine Standesvertretung produziert hat, die in Anspruch nimmt, alle Vertragsärzte zu vertreten. Entsprechend der geänderten Präambel des Abschnittes 38.1 EBM sind die neuen Leistungen nach den Nrn. 38202 und 38207 EBM für Hausärzte ausdrücklich nicht berechnungsfähig, sondern nur für Kinderärzte und Fachärzte!
Ob nun bewusst so gestaltet oder nur als „handwerklicher“ Fehler anzusehen stellt dieser Beschluss eine (weitere) Diskriminierung der Hausärzte dar: Fachärzte können demzufolge ihre NäPA in Heimen und auch in der Häuslichkeit eines Patienten einsetzen, ohne dass sie eine Mindestfallzahl nachweisen müssen. Hausärzte können ihre NäPA ohne einen Mindestfallzahlnachweis nur in Pfl egeheimen einsetzen. Bei einer Versorgung in der Häuslichkeit stehen zwar die Nrn. 03062 bis 03065 EBM zur Verfügung – die setzen aber eine Mindestfallzahl voraus.