Neben Ultraschalluntersuchungen kann man in der GOÄ die Zuschläge nach den Nrn. 401 bis 406 berechnen. Beim Ansatz dieser Leistungen gilt es aber, auf Besonderheiten zu achten.
Kommentar
Der Zuschlag nach Nr. 401 GOÄ (Duplexuntersuchung, ggf. inklusive Farbcodierung) ist mit 23,31 Euro bewertet und kann nur neben den Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418 GOÄ berechnet werden. In einer Sitzung ist der Ansatz nur einmal möglich. Ausgeschlossen ist die 401 neben den Nrn. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 GOÄ.
Die Zuschläge mit den Nrn. 402 (transösophageal) und 403 (transkavitär) der GOÄ gehören zu Kapitel A (Gebühren in besonderen Fällen), man kann sie deshalb nur mit dem 1,8-fachen Steigerungssatz (26,23 oder 15,84 Euro) und mit Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (36,43 bzw. 21,86 Euro) in Rechnung stellen. Sie schließen sich gegenseitig aus und können nicht neben den Nrn. 676 bis 692 GOÄ angesetzt werden.
Der Zuschlag nach Nr. 404 zur Doppler-Sonographie bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse, einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, ist nur neben der Ultraschall-Kardiographie (UKG) nach Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig und neben den Nrn. 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 GOÄ ausgeschlossen.
Die Zuschläge 405 (cw-Doppler) und 406 (zusätzliche Farbcodierung) kann man nur neben Nr. 424 GOÄ ansetzen. Entsprechend ist der Zuschlag nach Nr. 401 GOÄ für die Duplexdarstellung – ggf. inkl. Farbcodierung – neben Nr. 424 GOÄ ausgeschlossen, weil diese Leistung bereits in der Leistung enthalten ist. Kommen zu einer solchen zweidimensionalen UKG-Untersuchung nach Nr. 424 GOÄ noch ein cw-Doppler und eine Farbcodierung hinzu, kann man für beide Zuschläge jeweils 11,66 Euro ansetzen. Bei den Zuschlägen nach den Nrn. 401, 404, 405 und 406 GOÄ ist nur der Einfachsatz ohne Steigerungsmöglichkeit berechnungsfähig.