Seit 1. Juli 2016 gibt es im EBM zwei neue Abrechnungspositionen, die Hausärzte berechnen können, wenn sie ihre geriatrischen Patienten zusätzlich zu den eigenen Leistungen einer spezialisierten geriatrischen Versorgung zuführen. Eine solche spezialisierte Versorgung könnten dabei Hausärzte auch selbst durchführen. Dazu müssten sie aber eine Zusatzqualifikation erwerben, die berufsbegleitend kaum zu schaffen ist.
So gesehen beschränkt sich das Spektrum der neuen Leistungen auf die Nrn. 30980 und 30988 EBM. Sie bieten vereinfacht ausgedrückt ein Zusatzhonorar, wenn man einen Patienten einem spezialisierten Arzt oder einer Institution überweist (Nr. 30980 EBM) und anschließend dessen/deren Behandlungsempfehlungen umsetzt (Nr. 30988 EBM). Da man beide Leistungen nur einmal im Krankheitsfall berechnen darf, kann man nur im Abstand von einem Jahr überweisen.
Kommentar
Die Fragen zu diesem neuen Leistungskomplex waren vielfältig:
Kann ich mein Assessment nach der Nr. 03360 EBM, das zweimal jährlich möglich ist, auch erbringen und abrechnen, wenn ich einen Patienten einem solchen spezialisierten Assessment zuleite?
Beim Einsatz der Nr. 03360 EBM ändert sich nichts. Sie kann weiterhin berechnet werden, auch wenn der Patient einer spezialisierten geriatrischen Versorgung zugeführt wird.
Wenn ich nicht selbst die Leistung nach Nr. 03360 EBM erbringe(n will), gilt dann das spezialisierte Assessment als Voraussetzung zum Ansatz des hausärztlich geriatrischen Betreuungskomplexes (Nr. 03362 EBM)?
Da der jeweilige Ansatz der Nr. 03362 EBM davon abhängt, dass ein geriatrisches Assessment vorliegt, das nicht älter als ein Jahr ist, dieses aber nicht selbst erbracht worden sein muss, berechtigt auch das Vorliegen eines solchen spezialisierten Assessments (auch aus einer stationären Einrichtung) zum Ansatz der Nr. 03362 EBM über den Zeitraum von vier Quartalen.
Kann ich die Nr. 30988 EBM auch abrechnen, wenn der Patient aus einer stationären geriatrischen Behandlung entlassen wird? Wer trägt das Regressrisiko für die von der geriatrischen Einrichtung empfohlenen Heilmittelverordnungen?
Leider berechtigt die Vorlage eines stationär erbrachten spezialisierten geriatrischen Assessments nicht zum Ansatz der Nr. 30988 EBM, da diese Leistung „nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der GOP 30984 berechnungsfähig“ ist. Auch für die Verordnung von Empfehlungen, die nach einem Aufenthalt des Patienten in einer geriatrischen ambulanten oder stationären Einrichtung umgesetzt werden, trägt der jeweilige verordnende (Haus-)Arzt die wirtschaftliche Verantwortung.