Mehr AutonomieG-BA ändert Krankentransport-Richtlinie

Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst zu einer Behandlung fahren konnten, erhielten die Fahrtkosten von der Krankenkasse erstattet - sofern diese sie vorher genehmigte. das hat sich nun geändert.

Bisher mussten die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erst Krankfahrten zu ambulanten Behandlungen (etwa mit dem Taxi oder Mietwagen) genehmigen, damit diese von ihnen bezahlt wurden. Das hatte das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) zum 1. Januar 2019 geändert, nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auch die Krankentransport-Richtlinie angepasst.

Auch hier heißt es jetzt: Für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patienten (Merkzeichen “aG”, “Bl” oder “H”, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5) gelten diese Genehmigungen – wie schon seit April 2019 gehandhabt – als automatisch erteilt.

Aber Vorsicht: Hausärzte können auch vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigten Patienten, die keinen solchen Nachweis besitzen, aber über längere Zeit eine ambulante Behandlung brauchen (zum Beispiel bei einer Dialyse oder onkologischen Strahlentherapie), eine Krankenfahrt verordnen. Dem muss die Kasse aber weiterhin vorher zustimmen!

Ebenso müssen Kassen immer noch genehmigen, dass immobile Patienten einen Krankentransportwagen benötigen, etwa wenn während der Fahrt eine medizinische Betreuung erforderlich ist.

Neues Formular ab Juli

Seit letztem Jahr kam es zu Verwirrungen, weil die Fahrten für mobilitätsbeeinträchtige Patienten mit entsprechendem Pflegegrad oder Merkzeichen auf dem Musterformular 4 bislang noch unter “genehmigungspflichtige Fahrten” gelistet waren (“Der Hausarzt” 7/19). Das ändert sich ab 1. Juli: Zur besseren Orientierung werden Besonderheiten zum Genehmigungserfordernis nun einheitlich der betreffenden Beförderungsart zugeordnet. Die Fahrten zu ambulanten Behandlungen finden sich dann unter “genehmigungsfreie Fahrten” auf Muster 4. Die alten Vordrucke dürfen Hausärzte dann nicht mehr nutzen; neue sollten daher rechtzeitig bestellt werden.

Der G-BA schreibt in der Richtlinie auch vor, was die Verordnung enthalten muss (s. Tab.). Besser strukturiert hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung das Formular: Jetzt ist klar zu sehen, was die Kasse zunächst genehmigen muss und was nicht.

Darüber hinaus können Hausärzte auf die Angabe des Behandlungstags verzichten, wenn dieser Tag noch nicht feststeht und es sich um eine “genehmigungsfreie Fahrt” handelt.

Deutlicher ist jetzt, dass Ärzte bei jeder Beförderungsart “Rollstuhl”, “Tragestuhl” oder “liegend” angeben können. In der Begründung kann zudem “Gewicht bei Schwergewichttransport” eingetragen werden.

Kliniken können auch verordnen

Darüber hinaus hat der G-BA beschlossen, dass auch Krankenhausärzte mit der Entlassung von Patienten Krankentransporte und -fahrten verschreiben dürfen, wenn diese nötig sind.


Diese Angaben muss die Verordnung des Krankentransports enthalten

In der Verordnung sind insbesondere anzugeben:

1. Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (Paragraf 294a SGB V);

Anhaltspunkte für:

  • Unfall, Unfallfolgen
  • Arbeitsunfall, Berufskrankheit
  • Versorgungsleiden

2.Angabe, ob es sich um eine Hinfahrt zur Behandlungsstätte oder Rückfahrt von der Behandlungsstätte handelt

3. Grund der Beförderung (Hauptleistung der Krankenkasse), weshalb der Transport als Nebenleistung erbracht wird

4.Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz und nächste erreichbare, geeignete Behandlungsstätte

5.das medizinisch notwendige Transportmittel (Art der Beförderung)

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit Wirkung zum 5. März 2020


 

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