Hausärzte dürfen Kurse in autogenem Training anbieten und abrechnen. Dafür brauchen sie keine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung, sie müssen aber über die Qualifikation zur Erbringung übender Verfahren (Paragraf 5 Abs. 7 bzw. Paragraf 6 Abs. 6 oder Paragraf 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarungen) verfügen.
Wichtig: Die Nrn. 35111 bis 35113 EBM fallen in den K.o.-Katalog. Das bedeutet, man muss aus betriebswirtschaftlicher Sicht überdenken, ob eine dieser Leistungen bei der Abrechnung mehr Honorar einbringt als die ansonsten im Behandlungsfall (BHF) abgerechneten EBM-Nrn. 03040 (Zusatzpauschale zur Versichertenpauschale), 03220 (Chronikerpauschale I), 03221 (Chronikerpauschale II), 03060 (Zuschlag zur 03040 EBM bei Vorhalten einer NäPA), 03061 (Zuschlag zur 03060 EBM).
Die Nrn. 35111 bis 35113 EBM sind nicht in derselben Sitzung nebeneinander abrechenbar und beispielsweise auch nicht neben den EBM-Nrn. 35100 und 35110.