Autogenes Training nach EBMErst K.o. für Hausarztpauschalen abwägen

Hausärzte mit einer Qualifikation zur Erbringung übender Verfahren dürfen Kurse in autogenem Training anbieten. Das müssen Sie bei der Abrechnung beachten.

Hausärzte dürfen Kurse in autogenem Training anbieten und abrechnen. Dafür brauchen sie keine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung, sie müssen aber über die Qualifikation zur Erbringung übender Verfahren (Paragraf 5 Abs. 7 bzw. Paragraf 6 Abs. 6 oder Paragraf 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarungen) verfügen.

Wichtig: Die Nrn. 35111 bis 35113 EBM fallen in den K.o.-Katalog. Das bedeutet, man muss aus betriebswirtschaftlicher Sicht überdenken, ob eine dieser Leistungen bei der Abrechnung mehr Honorar einbringt als die ansonsten im Behandlungsfall (BHF) abgerechneten EBM-Nrn. 03040 (Zusatzpauschale zur Versichertenpauschale), 03220 (Chronikerpauschale I), 03221 (Chronikerpauschale II), 03060 (Zuschlag zur 03040 EBM bei Vorhalten einer NäPA), 03061 (Zuschlag zur 03060 EBM).

Die Nrn. 35111 bis 35113 EBM sind nicht in derselben Sitzung nebeneinander abrechenbar und beispielsweise auch nicht neben den EBM-Nrn. 35100 und 35110.

In der GOÄ gibt es zwei Abrechnungspositionen für diese Leistungen (s. Tab.). Dabei ist zu beachten, dass die GOÄ keine Genehmigungspflicht kennt. Ärzte müssen aber trotzdem die fachlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen, sie sind hier aber an kein Genehmigungsverfahren gebunden. Die GOÄ-Nr. 1 (Beratung) ist neben den Nrn. 846 und 847 erlaubt, nicht aber die GOÄ-Nr. 3, da diese Leistung nur neben einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig ist. Ein Ausschluss besteht in derselben Sitzung zur GOÄ-Nr. 725.

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