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Forum PolitikDie NäPA-Gelder sind wohl futsch

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband hatten sich Ende 2016 im Bewertungsausschuss darauf geeinigt, weitere Anreize für die Beschäftigung von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistentinnen/en (NäPA) zu schaffen. Dadurch sollte das seit 2015 für diese Leistungen zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen von jährlich rund 118 Millionen Euro besser ausgeschöpft werden. Ignoriert hat die KBV dabei erneut die Forderung des Deutschen Hausärzteverbandes, die bisher nicht abgerufenen und in der Zukunft bereitgestellten Mittel über den Chronikerzuschlag nach den Nrn. 03220/03221 EBM effektiver zur Förderung der hausärztlichen Versorgung bereitzustellen. Die KBV begründete dies unter anderem damit, dass sie erreichen konnte, dass die Hälfte der nicht „abgerufenen“ Finanzmittel aus der Vergangenheit weiterhin für die hausärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Das wären für 2015 und 2016 rund 65 bis 70 Millionen Euro gewesen.

Diesen Beschluss hatte auch der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) gefasst, allerdings gegen die Stimmen der Kassen. Der unparteiische Vorsitzende hatte dabei KBV und GKV-Spitzenverband aufgefordert, bis Ende März 2017 Vorschläge zu erarbeiten, welche Leistungen und Strukturen in der hausärztlichen Versorgung mit diesem Geld gefördert werden sollen. Gegen diese Entscheidung hatte der GKV-Spitzenverband am 22. Dezember 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin/Brandenburg geklagt. Bereits diese Klage hatte aufschiebende Wirkung, so dass das Geld bisher den Hausärzten weiter vorenthalten wurde.

Kommentar

Bevor das LSG überhaupt entscheiden konnte, hat nun das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Entscheidung des EBA beanstandet. Das BMG sieht die Kompetenz der Festlegung von zusätzlichen Finanzmitteln zur Gesamtvergütung grundsätzlich bei den Gesamtvertragspartnern (s. Kasten). Der EBA dürfe in diese Kompetenz deshalb nur eingreifen, wenn hierfür eine explizite Ermächtigungsgrundlage bestehe. Da extrabudgetäre Leistungen nur in dem Umfang vergütet werden, wie sie von Vertragsärzten auch abgerechnet wurden, überschreitet aus Sicht des BMG der Beschluss zu den nicht verbrauchten Geldern die dem EBA gesetzlich zugewiesene Kompetenz. Das BMG folgert hieraus, dass es dem Beschluss des EBA vom 12. Dezember 2016 an einer Rechtsgrundlage mangelt. Die KBV will nun gegen diese Beanstandung klagen. Dies dürfte aber allenfalls den Grad einer „Schaufenstererklärung“ haben. Die Erfolgsaussichten können als nahe null eingeordnet werden und das Geld ist damit für die Hausärzte wohl futsch – es sei denn, der neu gewählte hausärztliche Vorstand wird dem (grundsätzlichen) Anspruch, hausärztliche Interessen zu vertreten, gerecht! Dazu müsste er sich noch nicht einmal mit seinem fachärztlichen Kollegen anlegen, denn für Fachärzte wurden diese Gelder von Anfang an in Grundpauschalen gesteckt und damit abgesichert.

Auszug aus dem Schreiben des BMG vom 15. Februar 2017:

„Nach Paragraf 87a Absatz 3 Satz 1 SGB V vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in ihren Gesamtvergütungsverträgen gemeinsam und einheitlich mit befreiender Wirkung die an die jeweilige KV zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten. Darüber hinaus können sie nach Paragraf 87a Absatz 3 Satz 5, 2.HS SGB V in den o.g. Verträgen vereinbaren, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung vergütet werden, u.a. wenn sie besonders gefördert werden sollen. Zur Bestimmung der Leistungen, die extrabudgetär vergütet werden sollen, kann der Bewertungsausschuss nach Paragraf 87a Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 5 SGB V Empfehlungen beschließen. Extrabudgetäre Leistungen werden nur in dem Umfang vergütet, wie sie von den Vertragsärztinnen und -ärzten erbracht und abgerechnet wurden. Eine Kompetenz des (Erweiterten) Bewertungsausschusses, für das Jahr 2017 über die Verwendung von 50 Prozent der im Jahr 2014 vereinbarten, aber in den Jahren 2015 und 2016 nicht ausgeschöpften extrabudgetären Vergütungsvolumina zu entscheiden, ist den o.g. Vorschriften nicht zu entnehmen. Infolgedessen fehlt es auch für die entsprechende Ankündigung im Beschluss vom 12. Dezember 2016 sowie für die Aufforderung an die Trägerorganisationen, hierfür Vorschläge zu unterbreiten, an einer Rechtsgrundlage.“

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