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Forum PolitikDas neue Reha-Formular und seine Folgen

Von 1. April 2016 an darf jeder Hausarzt eine Reha zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Die Leistung wird mit 31,52 Euro nach Nr. 01611 EBM innerhalb der gedeckelten Gesamtvergütung bezahlt (wie in Der Hausarzt 5,6 berichtet). Ist das Budget am Quartalsende erschöpft, wird das somit zur Gratisleistung.

Eine solche medizinische Rehabilitation kann bei Patienten erforderlich sein, wenn krankheits- oder behinderungsbedingt nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bestehen oder drohen. Das kann zum Beispiel bei einer Gonarthrose oder bei einer Herzinsuffizienz der Fall sein. Bei Berufstätigen ist hier die Rentenversicherung zuständig. An der Verordnung dort ändert sich nichts. Das Honorar ist hier etwas niedriger, dafür aber garantiert.

Die Krankenkasse ist zuständig, wenn keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt oder droht und kein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Bei Rehabilitationsleistungen für Altersrentner kommt eine Reha in Betracht, wenn beispielsweise nach Unfall oder Krankheit ein Leben in gewohnter Umgebung erhalten bleiben soll. Ebenso zuständig ist die Krankenkasse bei Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter, Kinder und Jugendliche, wenn es sich nicht um eine reine Vorsorgeleistung handelt, sondern eine Beeinträchtigung vorliegt und die Rehabilitation medizinisch notwendig ist.

Kommentar

Teil A des neuen Formulars müssen Hausärzte ausfüllen, wenn Ärzte eine Reha-Beratung für ihren Patienten bei dessen Krankenkasse veranlassen wollen. Wenn klar ist, dass die GKV für die Rehabilitationsleistung zuständig ist und sie ggf. auch befürwortet, müssen die Teile B bis D ausgefüllt und an die Krankenkasse übermittelt werden. Das Ausfüllen dieses Formularteils ist aufwändig, weil hier Kontextfaktoren abgefragt werden, die nicht jedem Hausarzt geläufig sein dürften.

Deshalb war das Ausfüllen des Formulars bisher an eine spezielle Fortbildung gebunden. Diese Verpflichtung fällt jetzt weg, so dass man diese erhebliche bürokratische Belastung der Praxis nicht mehr durch Nichterwerb der Qualifikation verhindern kann. Die KBV bietet deshalb eine Onlinefortbildung an. Warum der bei der KBV angesiedelte Ausschuss zum Abbau bürokratischer Belastungen in der Praxis diese Neuregelung zugelassen hat, bleibt eines der vielen Geheimnisse der Körperschaft!

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