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Forum PolitikAufwändige Beratung: Zwei Wege zum besseren Honorar

Das Problem ist bekannt und ärgerlich: Die Leistung nach Nummer 3 GOÄ, deren Dauer mindestens zehn Minuten betragen muss, ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ. Gerade diese Gesprächsziffer ist es aber, die wegen des notwendigen Zeitaufwandes, etwa zur Diagnosefindung, unerlässlichen technischen Leistungen zum Opfer fallen würde, weil diese Leistungen in der GOÄ oft höher bewertet sind. Das Gespräch mit dem Patienten müsste so gesehen sehr häufig gratis erbracht oder der Patient zu solchen Untersuchungen gesondert einbestellt werden.

Kommentar

Eine Lösung liefert Paragraf 5 der GOÄ, Abs. 1: Die Höhe der einzelnen Ge- bühr bemisst sich nach dem 1- bis 3,5- fachen des Satzes. Absatz 2 konkretisiert, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann dabei auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein, d.h. eine zeitlich besonders aufwändige Beratung nach anderen GOÄ-Leistungen, die neben der Nr. 3 GOÄ ausgeschlossen sind, könnten nach Nr. 1 und mit einem höheren Multiplikator berechnet wer- den. Begründung: Besonderer zeitlicher Aufwand wegen Besonderheit der Er- krankung.

Wer diesen Weg nicht gehen will, könnte sich auf Paragraf 6 Abs. 2 GOÄ berufen: Über die Analogbewertung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge- nommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses berech- nen. Dies ist mit einem "A" zu kennzeichnen. Als Ersatz für die Nr. 3 GOÄ wird hier häufig die analoge Bewertung der Nr. 804 GOÄ als therapeutisches Gespräch he- rangezogen. Gerade Beihilfestellen machen hier aber oft Schwierigkeiten, weil sie den analogen Ansatz von GOÄ- Leistungen ablehnen.

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