2015 sind die Stichprobenprüfungen ausgesetzt worden, die in Praxen die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen kontrolliert haben. Künftig gibt es derartige Prüfungen nur noch alle zwei Jahre, jedoch erstmals bereits 2016 – und unter deutlich verschärften Auflagen.
Kern der entsprechenden Richtlinie sind die in Teil A aufgeführten Methoden und Instrumente als praxisbezogene Bestandteile des Qualitätsmanagements (QM). Sie sind zwar alle – bis auf „Mitarbeiterbefragungen“ – bereits in der Qualitätsmanagement-Richtlinie (ÄQM-RL) enthalten. Jetzt ist dort aber der Einsatz von „Checklisten“ in verschiedenen Anwendungsbereichen wie Notfall- und Hygienemanagement festgelegt. Darüber hinaus wurden die Bereiche Arzneimitteltherapiesicherheit, Schmerzmanagement und die Vermeidung von Stürzen und Sturzfolgen neu aufgenommen.
Kommentar
Mit Inkrafttreten der neuen QM-RL müssen Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren alle aufgeführten Methoden und Instrumente umsetzen und kontinuierlich weiterentwickeln. Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) wird noch neue Vorgaben beschließen, wie Umsetzung und Weiterentwicklung des QM regelmäßig erhoben und dargelegt werden. Bis dahin müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mindestens 2,5 Prozent zufällig ausgewählte Vertragsärzte auffordern, die vorgeschriebenen Auflagen schriftlich darzulegen.
In der Übergangszeit berichten sie ebenfalls zweijährlich an den G-BA, die Daten für das Jahr 2016 werden bis zum 30. April 2017 gemeldet. Die QM-Kommissionen in den einzelnen KVen sollen weiter die Darlegung bewerten und die Vertragsärzte, wenn nötig, beraten. Sanktionen sind bisher nicht vorgesehen. Derzeit prüft das Bundesgesundheitsministerium noch den Beschluss zur QM-RL (Stand: 11.2.16). Wird er nicht beanstandet, tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschluss des G-BA zur QM-RL online: http://bit.ly/20FeTtf