Eine Anpassung des Paragrafen 60 SGB V stellt klar, dass Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung einem Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen unterliegen. Damit werden Unklarheiten im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis beseitigt. Nunmehr unterliegen alle Krankentransporte zur ambulanten Behandlungen diesem Genehmigungsvorbehalt.
Kommentar
Die Regelung erfordert eine Anpassung der Krankentransport-Richtlinie im Gemeinsamen Bundesausschuss. Wichtig für die hausärztliche Praxis ist, dass künftig auch Transporte zur ambulanten Behandlung, die bisher keiner Genehmigung unterworfen waren, wie z.B. zur zytostatischen oder Strahlenbehandlung oder Dialyse, nunmehr auch zunächst von der Kasse genehmigt werden müssen. Die im G-BA erforderlichen Beratungen werden allerdings erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum beanspruchen. Da im Gesetz keine Frist für das Inkrafttreten gesetzt ist, dürfte die Neuregelung frühestens 2017 zu erwarten sein