Die Nr. 75 GOÄ wird allgemein als normaler ärztlicher Brief gewertet. Nach der (verbindlichen) Leistungsbeschreibung handelt es sich aber um einen „ausführlichen Krankheitsbericht, ausführlichen Befundbericht zu Anamnese und Befund sowie eine epikritische Bewertung und Therapieempfehlung“. Ein solcher Bericht muss alle in der Leistungslegende enthaltenen Bestandteile aufführen, wobei lediglich die Angabe einer Therapieempfehlung oder die Bewertung einer Therapie als fakultativ anzusehen ist.
Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine einfache Befundmitteilung, die mit dem Honorar der zugrundeliegenden Leistung abgegolten ist oder einen einfachen Befundbericht, der ebenfalls nicht gesondert oder allenfalls nach Nr. 70 GOÄ honoriert werden kann. Wurde ein Patient etwa zur Sonografie überwiesen, kann die Nr. 75 GOÄ nur abgerechnet werden, wenn in diesem Brief Stellung zur Vorgeschichte und zum körperlichen Befund bezogen wird und letztlich eine epikritische Bewertung des Sonografie-Befundes erfolgt.
Kommentar
Besonders bei Hausärzten fordern Patienten oft Berichte oder Atteste an, die eine ausführliche Stellungnahme etwa vor einer Aufnahme ins Heim, nach einem Unfall oder für eine Tauglichkeitsuntersuchung erfordern. Vom Aufwand erfüllen sie durchaus die Kriterien der Nr. 75 GOÄ, während Atteste eher dem Leistungsinhalt der Nr. 70 (kurze Bescheinigung oder Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) entsprechen.
Um sich nicht angreifbar zu machen, sollte man in diesen Fällen auf eine analoge Berechnung der Nrn. 75 oder 70 GOÄ zurückgreifen. Dies ist nach Paragraf 6 Abs. 2 GOÄ möglich, wenn die entsprechende Leistung etwa vom zeitlichen Aufwand her vergleichbar ist. Wird auch eine gutachterliche Stellungnahme angefordert, wie dies oft bei Versicherungen vorkommt, kann sogar die Nr. 80 GOÄ (Schriftliche gutachterliche Äußerung, 300 Punkte) in Betracht kommen.
Da es sich in den genannten Fällen oft um Leistungen handelt, die mit der laufenden Behandlung nicht unbedingt zusammenhängen, und deshalb als Selbstzahlerleistung direkt beglichen werden müssen, empfiehlt sich ein einfaches Handling an der Anmeldung. Hilfreich kann dabei ein sich aus dem variablen Multiplikator ergebender runder Zahlbetrag sein wie ein 2,639-facher Satz bei der Nr. A75 GOÄ (20 Euro), der direkt am Ende des Berichts aufgedruckt wird (siehe Beispiele in der Tabelle im PDF).