Wundversorgung und Verbandswechsel können auch ein Fall für die Abrechnung über Berufsgenossenschaften sein, nämlich wenn ein BG-Unfall vorliegt. Dabei müssen Hausärzte einige Unterschiede zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen.
Primäre Wundversorgung
Bei der primären Wundversorgung entsprechen die Abrechnungspositionen (GOP) bis auf geringe Unterschiede denen der normalen GOÄ. Anders und im Vergleich zum Schwellenwert (2,3-fach) der GOÄ liegen sie jedoch deutlich niedriger. Es handelt sich bei der für Hausärzte in Frage kommenden „Allgemeinen Heilbehandlung“ um Einfachsätze; die Möglichkeit einer Steigerung besteht bei der UV-GOÄ nicht.
Einen Unterschied gibt es bei der GOP 2001; damit wird nicht nur die Versorgung einer kleinen Wunde plus Naht, sondern auch einer solchen unter Verwendung eines Gewebeklebers abgerechnet. Wird ein Gewebekleber verwendet, gilt diese GOP auch für Wunden an Händen und am Kopf, die Ärzte ansonsten als große Wunden berechnen. Dasselbe gilt für Wunden bei Kindern bis fünf Jahre.
Ein weiterer Unterschied besteht bei der GOP 2005. Hier kann die Unfallversicherung einen Op-Bericht und eine Fotodokumentation anfordern.
Eine Leistung, die ansonsten weder im EBM noch in der GOÄ zu finden ist, ist das Wundreinigungsbad. Hausärzte rechnen es – mit oder ohne Zusatz – mit der GOP 2016 ab. Das Honorar (Allgemeine Heilbehandlung) beläuft sich auf 3,18 Euro.
Im Gegensatz zur normalen GOÄ gibt es in der UV-GOÄ eine klare Festlegung, was eine kleine und eine große Wunde ist (ähnlich wie im EBM). Zusätzlich ist hier in den Allgemeinen Bestimmunen festgeschrieben, dass auch bei Kindern bis zum 6. Geburtstag der Begriff „klein“ nicht anzuwenden ist. Ausnahme: Wundversorgung mittels Gewebekleber (s.o.).
Verbände
Eine deutlich größere Vielfalt findet sich bei den Verbänden. Betrachtet man bei der GOÄ die beiden GOP 201 und 204, finden sich die dort aufgelisteten Leistungen auf insgesamt sieben Leistungen in der UV-GOÄ verteilt (s. Tab).
Sachkosten (Besondere Kosten)
Während bei der GOÄ Sachkosten gemäß Paragraf 10 der GOÄ als Auslagen berechnet werden, gibt es in der UV-GOÄ Sachkosten als festgesetzte Beträge, die den einzelnen Leistungspositionen zugeordnet sind. So sind zum Beispiel die abrechenbaren „Besonderen Kosten bei Tape-Verbänden“ nach GOP 201B deutlich höher als bei denselben Verbänden ohne Verwendung von Tape-Binden (GOP 201A).
Diese besonderen Kosten müssen Ärzte allerdings bei der Abrechnung einzeln auflisten, die BG setzt diese nicht automatisch zu den entsprechenden Leistungen zu. Wichtig: Die einzelnen Verbände müssen differenziert abgerechnet werden, nicht wegen des Honorars, das einheitlich 6,56 Euro beträgt, aber wegen der doch stark differierenden Sachkosten.
Hilfsweise können die Besonderen Kosten der UV-GOÄ auch bei der normalen GOÄ-Abrechnung eingesetzt werden, die die Versicherer in den meisten Fällen tolerieren (Hinweis: Sachkostenberechnung analog der UV-GOÄ).
Quelle: GOÄ in der aktuell gültigen Fassung UV-GOÄ, Stand 1.3.2016
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