Die medizinische Versorgung bei Unfällen durch Hausärzte hängt allein vom Befund und der nötigen Therapie ab – anders bei der Abrechnung dieser Fälle. Hier spielt es nämlich schon eine Rolle, ob es sich um einen Privat- oder GKV-Versicherten handelt und ob ein Unfall vorliegt, für den die Berufsgenossenschaft (BG) zuständig ist oder nicht. BG-Behandlungen werden immer als Einzelleistung und außerhalb jeglicher Budgets bezahlt.
Ein Unfall im BG-Sinne ist gegeben, wenn eine entsprechend versicherte Person (s. Kasten) während der versicherten Tätigkeit einen Unfall mit gesundheitlicher Schädigung erleidet oder tödlich verletzt wird. Dabei versteht man unter einem Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.
Während die versicherte Tätigkeit noch relativ gut nachvollziehbar ist, stellt sich die Situation beim Wegeunfall komplizierter dar. Als Wegeunfall wird ein Unfall anerkannt, wenn er auf dem Weg zur Arbeit, Kita etc. oder auf dem Heimweg eintritt. Die Versicherungspflicht beginnt dabei an der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes oder am Übergang vom eigenen Grundstück zum öffentlichen Weg, also an der sogenannten Gartenpforte.
In der Regel werden nur Unfälle auf dem kürzesten Weg anerkannt sowie Unfälle in der Mittagszeit auf dem Weg zur Kantine; in bestimmten Situationen aber auf Umwegen, wenn zum Beispiel
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ein Kind auf dem Weg zur Krippe gebracht werden muss,
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wenn der längere der deutlich schnellere Weg ist,
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bei Umleitungen oder
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bei Fahrgemeinschaften.
Ebenso werden Unfälle bei offiziellen Schulveranstaltungen, Betriebsfesten oder während Schul- und Kita-Freizeiten anerkannt, auch bei Betriebsfeiern und während des Betriebssports.
Da sich nicht alle Selbstständigen selbst bei der BG versichern, muss man dies bei der Unfallaufnahme erfragen. Liegt keine Versicherung vor, erfolgt die Abrechnung ganz normal über die GKV oder die PKV. Da sich aber manchmal im Nachhinein doch eine zunächst nicht bekannte Versicherung herausstellt, sollte man schon bei Unfallaufnahme die für die BG entsprechenden Daten mit aufnehmen, um so spätere Recherchen zu vermeiden. Denn auch verspätete Abrechnungen werden nur bei Vorlage eines Unfallberichtes anerkannt und vergütet.
Banale Unfälle kann der Hausarzt selbst abrechnen, muss dann den Unfallbericht (F1050) erstellen und noch am Unfalltag an die BG senden. Den Bericht kann er mit der Gebührennummer der UV-GOÄ, der GOP 125 abrechnen ebenso wie das anfallende Porto.
Abhängig von der Schwere des Unfalles als auch anderer Vorbedingungen muss der Unfallverletzte aber grundsätzlich dem Unfallarzt, dem D-Arzt vorgestellt werden. Dazu gehören Patienten
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mit Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus,
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mit vermutlicher Behandlungsdauer über acht Tage hinaus,
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die eine Heilmittelverordnung benötigen (durch den Hausarzt nicht erlaubt),
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deren AU länger dauert als ursprünglich vom D-Arzt vorhergesagt, und
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die nach Arbeitsunfall erneut erkranken oder unfallabhängige Beschwerden beklagen.
Unfälle mit BG-Abrechnung
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Arbeitsunfälle
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Unfall als Minijobber
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Kita-Unfälle
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Schulunfälle
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Unfälle während des Uni-Betriebes als Patient
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Im KH erlittene Unfälle von Patienten
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Unfall als Teilnehmer einer Reha
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Wegeunfälle
Quellen: UV-GOÄ in der aktuell gültigen Fassung