Neben der Arbeit mit den gängigen Gebührenordnungen GOÄ und EBM fallen in jeder Hausarztpraxis Leistungen an, die über die Berufsgenossenschaften abgerechnet werden müssen. Die dafür zuständige Gebührenordnung ist die UV-GOÄ. Auch wenn der Großteil der Leistungen den Gebührenordnungsziffern der „normalen“ GOÄ gleicht, gibt es dennoch etliche Unterschiede.
Da diese Unterschiede aber gerade die Leistungen betrifft, die in der Hausarztpraxis häufig anfallen – nämlich Beratungen und Untersuchungen -sollten diese komplett bekannt und jederzeit abrufbar sein. Eine gute Übersicht über alle mit der Abrechnung von BG-Unfällen interessante und wichtige Fragen gibt die [Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung(DGUV)](http://bit. ly/221U63P) für Vertragsärzte.
Beratungen und Untersuchungen
Anders als in der GOÄ werden Beratungen und Untersuchungen zur Unzeit nicht mit Zuschlägen in Form von Großbuchstaben, sondern mit eigenen Ziffern abgerechnet. Spätestens im Notdienst können diese Situationen auf jeden Hausarzt zukommen. Da die Honorare stark differieren, sollte zumindest der Abrechnungs-Arbeitsplatz über eine entsprechende Tabelle verfügen.
Ein weiterer oft nicht bekannter Unterschied ist die Tatsache, dass „eine Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung“ lediglich mit nur einer Gebührenordnungsposition (GOP 1 bis 5) abgerechnet werden und nicht, wie in der GOÄ, mit zwei separaten Leistungen.
Daneben gibt es zusätzliche GOP für die „Alleinige Beratung“ (GOP 11 bis 15) sowie für eine „Umfassende Untersuchung, verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung“ (GOP 6 bis 10).
Bei den umfassenden Untersuchungen hervorzuheben ist eine eigene Abrechnungsposition (GOP 6a), wenn Hausärzte die Leistung bei einem erforderlichen Hausbesuch erbringen.
Ausschlüsse und Mehrfachabrechnung
Ähnlich wie bei der GOÄ ist auch hier auf Ausschlüsse zu achten. So können Ärzte die GOP 1 nur einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O in Rechnung stellen. Eine gleichzeitige Abrechnung der GOP 1 und 6 ist nicht gestattet. Auch wenn dies in den Allgemeinen Bestimmungen nicht gesondert erwähnt ist, dürfte derselbe Abrechnungsausschluss auch bei den entsprechenden Ziffern zur Unzeit bestehen.
Eine mehrmalige Abrechnung einer dieser Ziffern am selben Tag ist nur mit Uhrzeitangabe möglich; eine Begründung muss dabei bei den GOP 6 bis 10 generell, bei den Leistungen gemäß den GOP 1 bis 5 und 11 bis 15 nur auf Verlangen angegeben werden.
Zusätzlich zu den Beratungen und Untersuchungen seien noch zwei administrative Leistungen zu erwähnen,
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die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes (GOP 16, 2,07 Euro) und
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die Ausstellung einer Arbeitsunfähig-keit (GOP 143, 2,74 Euro).
Quelle: UV-GOÄ in der Fassung vom 1.4.2015