Für Hausärzte in Bayern, die an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmen, werden Abrechnungsprozesse deutlich einfacher: Der Startschuss fällt mit der Abrechnung für das dritte Quartal 2019.
Die Erleichterung basiert auf der neuen HZV-Regelwerksprüfung, die die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zusammen mit den Krankenkassen/-verbänden in Bayern und in Abstimmung mit dem Bayerischen Hausärzteverband einführt.
Dabei kontrolliert die KVB künftig bereits bei der KV-Quartalsabrechnung, ob EBM-Leistungen, die von den HZV-Ziffernkränzen umfasst sind, für HZV-Patienten fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden. Falsch eingereichte Leistungen lehnt die KVB direkt ab. So muss die Abrechnung deutlich seltener rückwirkend korrigiert werden (“Korrekturanforderungsnachweis”).
Seltener Fehl- und Doppelabrechnung
Die grundsätzlich vermeidbaren Abrechnungskorrekturen haben den Hintergrund, dass Hausärzte die EBM-Leistungen, die der jeweilige Ziffernkranz eines HZV-Vertrages (meist Anhang 1 zur Anlage 3 der HZV-Verträge) umfasst, für HZV-Patienten nicht gegenüber der KV abrechnen dürfen, da dies zu Doppel- oder Fehlabrechnungen führt:
- Bei “Fehlabrechnungen” handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden, obwohl diese Bestandteil des Ziffernkranzes des HZV-Vertrages sind.
- Bei “Doppelabrechnungen” handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die für einen Patienten innerhalb eines Quartals sowohl über die HZV als auch über die KVB abgerechnet wurden.
Sowohl Doppel- als auch Fehlabrechnungen können zu einem Schaden der Kasse führen, die diese gegenüber dem abrechnenden Hausarzt geltend machen kann. Eine Korrektur erfolgt oft erst nach einigen Quartalen über “Korrekturanforderungsnachweise” und sorgt für HZV-Teilnehmer zu Nacharbeiten und Prüfen der Korrekturanforderungen. Der zusätzliche Service der KVB unterstützt jetzt frühzeitig bei der korrekten Abrechnung nach EBM- und HZV-Vorgaben.