Auch Hausärzte stehen ab und zu vor dem Problem, dass ein Selbstzahler-Patient seine Rechnung trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlt. In der Regel will man das gute Verhältnis zum Patienten nicht gefährden, wenn es sich um einen “Stammkunden” handelt. Trotzdem tut man gut daran, einen zeitnahen und konsequenten Forderungseinzug vorzunehmen.
Helfen Mahnungen nicht, muss notfalls der Gang vor Gericht beschritten werden. Mit einem Vollstreckungstitel bekommt man sein Geld aber auch nicht sofort. Ist beim Beklagten nichts zu holen, sollte dies aber kein Grund sein, die Forderung komplett abzuschreiben.
Kommentar
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Gültigkeit eines solchen Titels 30 Jahre beträgt und damit Wachstum und ständige Veränderung sowie Veränderungen der Lebensumstände eines Schuldners einschließt.
Hat man einen Vollstreckungstitel für eine Forderung, mit deren Einzug man ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt beauftragt hat, empfiehlt es sich, diesen Auftrag dort fortzusetzen oder zu erneuern. Das hat den Vorteil, dass so keine eigene zeitliche Belastung entsteht, wichtige grundlegende Daten bereits vorhanden und bisherige Schritte bekannt sind. Zu den Kosten, die durch eine Fortführung eines Auftrages oder für die entsprechenden Schritte entstehen, sollte man sich allerdings vorher beraten lassen.
Eine andere Möglichkeit ist die Titelveräußerung. Es gibt Inkassounternehmen, die Gläubigern Titel abkaufen, wenn diese den ganzen Vorgang ein für alle Mal abschließen möchten und schon gar nicht 30 Jahre lang den Schuldner immer mal wieder überprüfen möchten.
Auch hier sollte man sich vorher aber über die Konditionen informieren, denn das ankaufende Unternehmen übernimmt nicht nur den Titel, sondern gegebenenfalls auch das volle Ausfallrisiko der Forderung und das zieht es in der Regel beim Ankaufspreis ab. Im Endeffekt resultiert aber jeweils eine Restsumme, die ansonsten komplett verlorengegangen wäre.