Herr O. wird aufgrund mehrerer akuter Beschwerden drei Mal innerhalb kurzer Zeit in der Hausarztpraxis vorstellig (s. Kasuistik).
EBM
Beim Erstkontakt Abrechnung der 03000 und der 03220, Hinzufügung der zutreffenden Pauschalen durch die KV (03040, 03060, 03061, 03222 und 32001 EBM). Beim zweiten Kontakt kann die Praxis die Wundversorgung mit der 02301 und die 03221 EBM abrechnen, der dritte Kontakt erbringt keine weiteren Abrechnungspositionen.
GOÄ
Der akute Virusinfekt bei Herrn O. induziert neben der Behandlung der chronischen Erkrankungen einen neuen Behandlungsfall mit den Nrn. 1 und 7. Beim nächsten Besuch kommen neben den Nrn. 1 und 5 die Nrn. 490 und 2001 in Frage. Da auch der dritte Besuch einen neuen Behandlungsfall auslöst, können erneut die Nrn. 1 und 5 neben einer Sonderleistung abgerechnet werden, hier die Nr.1565.
HZV
Bei der Fallkonstellation kann lediglich die Wundversorgung zum Teil als Einzelleistung abgerechnet werden. Mit Praxisstandort in Schleswig-Holstein wird die Wundversorgung (02300 bis 02302) für die Verträge mit den BKKen, der IKKclassic und der TK als Einzelleistung vergütet (8, 16 und 30 Euro). Die Ersatzkassen zahlen neben dieser Einzelleistung jeweils einen Qualitätszuschlag von fünf Euro auf die kontaktunabhängigen Pauschalen P1a und P1b. Bei der AOK ist die Vergütung durch die Pauschale abgegolten.