Der Bann scheint gebrochen! Der Ärztetag hat dem Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) einen „Persilschein“ für die weiteren Beratungen zur neuen GOÄ gegeben. Damit können die mit den einzelnen Verbänden vereinbarten Legendenänderungen mit dem PKV-Verband verhandelt werden. Auch der Hausärzteverband hat Verbesserungen reklamiert und durchgesetzt. Was davon übrig bleibt, muss man abwarten.
Die Honorierung der Leistungen steht noch aus. Daran wird mit Volldampf gearbeitet, insgesamt darf die Vergütung aber nur um maximal 5,8 Prozent steigen. Außerdem ist die Neubewertung mit Umverteilungen verbunden. Es wird also Gewinner und Verlierer geben. Besonders das Allgemeinlabor, das für Hausärzte eine große finanzielle Rolle spielt, wird massiv abgewertet und in Richtung EBM justiert. Da gilt es aufzupassen, denn die BÄK ist immer noch eine Bundes(fachärzte)kammer.
Ein wichtiger Punkt für Hausärzte konnte aber von Anfang an klargestellt werden: Auch die Leistungen der neuen GOÄ können auf der Grundlage der Berufsordnung berechnet werden. Eventuelle Einschränkungen aus der Weiterbildungsordnung – wie im EBM – gibt es nicht. Hausärzte können somit weiter alle GOÄ-Leistungen erbringen und abrechnen. Der Versuch, das Kapitel „Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und -therapie“ für Neurologen, Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten zu reservieren, wurde abgewendet. Da leider zu befürchten ist, dass auch künftig – besonders bei der Psychotherapie – PKV oder Beihilfe die Abrechnung durch Hausärzte von einer Zusatzbezeichnung abhängig machen, konnte der Hausärzteverband im Grundleistungskapitel zwei Abrechnungspositionen etablieren, die zumindest die Leistungen für die psychosomatische Grundversorgung durch Hausärzte absichern.
Knackpunkt Leistungsbewertung
Was die (neuen) Leistungslegenden betrifft, so ist für den hausärztlichen Bereich keine Schlechterstellung zu befürchten. Hier werden die fachärztlichen Verbände für eine angemessene Vergütung sorgen, von der auch der Hausarzt profitieren kann. Dies gilt insbesondere für technische Leistungen. Es gibt auch weiterhin keinen Unterschied etwa zwischen einem Belastungs-EKG durch den Kardiologen oder den Hausarzt. Gleiches gilt für in hausärztlichen Praxen übliche Untersuchungen wie Sonographie oder Lungenfunktion.
Knackpunkt bei der endgültigen GOÄ-Version wird aber die Bewertung der Leistungen sein. Legenden sind hier „Schall und Rauch“. Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage und wird vom gleichen Institut erstellt, das auch die Bewertungen beim EBM vorgenommen hat. Das Institut wendet ein identisches, nur leicht modifiziertes Bewertungsschema an, so dass es zumindest langfristig schwierig sein wird, Preisunterschiede bei gleichen Leistungen in EBM und GOÄ zu erklären. Hier muss man kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass es wegen Leistungsausweitungen im fachärztlichen Bereich bei einem gleichzeitigen „Wachstumsbudget“ von 5,8 Prozent zu Abwertungen kommen wird.
Es ist beschlossen, dass die neue GOÄ deshalb eine dreijährige „Probephase“ durchlaufen muss. Eine „Gemeinsame Kommission (GeKo)“ soll nötige finanzielle Veränderungen besprechen und festlegen. Wahrscheinlich ist, dass es zu solchen Abwertungen insbesondere bei den Grundleistungen kommt und hier der hausärztliche Bereich in besonderer Weise betroffen sein wird, da er nicht in gleicher Weise wie im fachärztlichen Bereich auf technische Leistungen ausweichen kann. Der Hausärzteverband hat deshalb von Anfang an die Schaffung einer Art hausärztlicher Grundpauschale auch in der GOÄ gefordert, die nur bei hausärztlicher Tätigkeit berechnet werden kann und deshalb nicht der Gefahr der Abwertung durch Ausweitungen im fachärztlichen Bereich ausgesetzt ist.
Fazit: Es sieht nicht schlecht aus für die hausärztlichen Leistungen in der neuen GOÄ. Skepsis und Wachsamkeit sind aber weiterhin angebracht.
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